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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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estehen, dass die Rechte aus einem Schweizer Patent verletzt werden, sondern auch<br />

dafür, dass die Rechte im Bestimmungsland verletzt werden. Vermutet der Patentinhaber<br />

bei der Durchfuhr von Waren, dass diese seine Rechte verletzen, <strong>und</strong> beantragt<br />

er <strong>des</strong>halb die Hilfeleistung der Zollverwaltung, so hat er den Beweis <strong>zu</strong><br />

erbringen, dass diese Waren auch ein Patent im Bestimmungsland verletzen.<br />

Andernfalls rechtfertigt sich die Hilfeleistung der Zollbehörden nicht.<br />

Art. 83a (neu) Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben<br />

Artikel 83a verweist für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene,<br />

Beauftragte oder Vertreter auf die Artikel 6 <strong>und</strong> 7 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 22. März<br />

1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Mit diesem Artikel wird eine Vereinheitlichung<br />

der Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben<br />

erreicht, da verschiedene Immaterialgüterrechtsgesetze eine analoge Bestimmung<br />

enthalten (Art. 71 URG, Art. 67 MSchG <strong>und</strong> Art. 26 UWG).<br />

2.2.7 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 80<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Ausdruck «geographisch» im ganzen<br />

Erlass, ungeachtet der grammatischen Form, durch den Ausdruck «geografisch» mit<br />

der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Art. 16 Abs. 2bis (neu)<br />

Vom Wortlaut her erlaubt die GUB/GGA-Verordnung bereits heute die Registrierung<br />

von geografischen Angaben geografischer Gebiete von Drittstaaten. Diese<br />

Verpflichtung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Eintragung von ausländischen Herkunftsangaben wurde auch im<br />

Rahmen der WTO bestätigt, weshalb diese Möglichkeit nun ausdrücklich im Gesetz<br />

verankert werden soll (Art. 16 Abs. 2bis E-LwG). Das gemäss Artikel 16 LwG für die<br />

Eintragung <strong>zu</strong>ständige BLW wird auf entsprechende ausländische Gesuche eintreten.<br />

Art. 16 Abs. 5bis (neu)<br />

Wer eine Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe für<br />

identische oder vergleichbare Produkte verwendet, muss die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong><br />

Pflichtenhefts erfüllen. Artikel 16 Absatz 5bis LwG sieht <strong>des</strong>halb Folgen<strong>des</strong> vor: Das<br />

Prüfungsverfahren für eine Marke, die eine <strong><strong>zu</strong>r</strong> Eintragung angemeldete identische<br />

oder ähnliche81 Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, wird bis<br />

<strong>zu</strong>m rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung<br />

oder der geografischen Angabe sistiert. Wenn der Entscheid rechtskräftig<br />

ist, wird die Sistierung aufgehoben <strong>und</strong> die Marke kann mit der entsprechenden<br />

Einschränkung – falls die geografische Angabe eingetragen wurde – eingetragen<br />

werden.<br />

80 SR 910.1<br />

81 Vgl. Art. 3 MSchG <strong>und</strong> die entsprechende Rechtsprechung da<strong>zu</strong>.<br />

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