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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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etriebliche Herkunft im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion. Zudem<br />

gehören Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografische Angaben <strong>zu</strong>m Gemeingut <strong>und</strong><br />

müssen <strong>des</strong>halb für alle frei verwendbar sein (Art. 2 Bst. a MSchG). Aus diesen<br />

Gründen ist es nicht möglich, eine gewöhnliche Marke – die dem Markeninhaber ein<br />

ausschliessliches Recht gewährt – eintragen <strong>zu</strong> lassen, die nur aus einer Ursprungsbezeichnung<br />

oder einer geografischen Angabe besteht (vgl. Ziff. 1.4.1).<br />

Eine Gruppierung, die eine Ursprungsbezeichnung41 (z.B. «Gruyère») hat registrieren<br />

lassen, kann diese als geografische Marke nach Artikel 27a Buchstabe a hinterlegen,<br />

das heisst als ein Zeichen, das die Produkte der <strong>zu</strong>m Gebrauch der<br />

Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe berechtigten Unternehmen<br />

von den Produkten anderer Unternehmen unterscheidet. In Abweichung von Artikel<br />

2 Buchstabe a MSchG kann die Eintragung der Marke nicht mit der Begründung<br />

abgewiesen werden, das Zeichen gehöre <strong>zu</strong>m Gemeingut. Diese Abweichung von<br />

Artikel 2 Buchstabe a MSchG erlaubt also die Eintragung eines Zeichens als Marke,<br />

das für alle Marktteilnehmer, deren Produkte rechtmässig mit diesen Zeichen<br />

gekennzeichnet sind, frei verwendbar sein muss (absolutes Freihaltebedürfnis). Das<br />

betrifft sowohl Produzenten, welche die Bedingungen <strong>des</strong> Pflichtenhefts erfüllen<br />

(z.B. «Gruyère» für Käse), wie auch Produzenten, die andersartige Produkte aus<br />

dem gleichen geografischen Gebiet anbieten, die nicht dem Pflichtenheft unterstehen<br />

(z.B. «Gruyère» für Milch, siehe Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 27d Abs. 2). Die Eintragung<br />

als geografische Marke führt folglich nicht da<strong>zu</strong>, dass <strong>zu</strong>m Gebrauch berechtigte<br />

Dritte eine geografische Bezeichnung nicht mehr verwenden dürfen.<br />

Diese neue Markenart unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von einer<br />

gewöhnlichen Marke <strong>und</strong> ihre Regelung enthält zahlreiche Besonderheiten. Da nur<br />

die Gruppierung, welche die entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische<br />

Angabe hat eintragen lassen, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Hinterlegung eines Gesuchs berechtigt ist,<br />

wird das IGE Gesuche Dritter von Amtes wegen <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückweisen. Wird die Anmeldung<br />

von der Gruppierung hinterlegt, so prüft das IGE hauptsächlich, ob das Markenreglement<br />

genau dem Pflichtenheft der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen<br />

Angabe entspricht (Art. 27c Abs. 2), welches bereits im Rahmen <strong>des</strong><br />

Registrierungsverfahrens der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe<br />

eingehend geprüft wurde. Der Bun<strong>des</strong>rat wird die genauen Einzelheiten dieser<br />

Prüfung (z.B. ob das Markenreglement mit dem Pflichtenheft übereinstimmt) in<br />

einer Verordnung näher umschreiben. Erfolgt die Markenanmeldung vor dem<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> Entscheids über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung<br />

oder der geografischen Angabe, so wird das Markenprüfungsverfahren bis <strong>zu</strong>m<br />

rechtskräftigen Entscheid über dieses Gesuch sistiert.<br />

Die geltende GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 erlaubt bereits heute (in<br />

Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen) die Registrierung von Bezeichnungen<br />

geografischer Gebiete <strong>des</strong> Auslands in der Schweiz. Um die Kohärenz in der<br />

Gesetzgebung <strong>zu</strong> gewährleisten, soll diese Möglichkeit ausdrücklich ins Landwirtschaftsgesetz<br />

aufgenommen werden (Art. 16 Abs 2bis LwG, vgl. Ziff. 2.2.7). So<br />

kann die Gruppierung, die eine ausländische Bezeichnung nach Artikel 16 LwG<br />

oder Artikel 50a hat registrieren lassen, eine entsprechende Marke nach Artikel 27a<br />

Buchstabe a eintragen lassen. Dasselbe gilt für die Gruppierung, deren ausländische<br />

Bezeichnung aufgr<strong>und</strong> eines bilateralen Vertrags in der Schweiz als Ursprungsbezeichnung<br />

oder geografische Angabe anerkannt ist.<br />

41 Im Sinne von Art. 16 LwG.<br />

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