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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Die Angabe «Nachahmung dieser Kennzeichen» in den Artikeln 1 Absatz 2, 2<br />

Absatz 2, 3 Absatz 2 <strong>und</strong> 7 Absatz 1 soll durch die Formulierung «Zeichen, die mit<br />

diesen Kennzeichen verwechselt werden können» ersetzt werden. Damit wird in<br />

allen Erlassen, die den Schutz von besonders geregelten Kennzeichen <strong>zu</strong>m Gegenstand<br />

haben, die gleiche Terminologie verwendet. Materiell ergibt sich keine <strong>Änderung</strong>,<br />

da der bisherige Begriff «Nachahmung» mit «Verwechselbarkeit» gleichgesetzt<br />

worden ist: Die <strong>Botschaft</strong> <strong>zu</strong>m UNO-Gesetz113 hält betreffend Artikel 7 fest,<br />

dass diese Vorschrift aus dem Bun<strong>des</strong>gesetz <strong>zu</strong>m Schutz <strong>des</strong> Zeichens <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Namens der Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation (dem Vorläufer <strong>des</strong> UNO-Gesetzes)<br />

übernommen worden ist; in Letzterem wurde noch von Verwechselbarkeit gesprochen.<br />

Die Unsicherheiten, die in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Zeichen als Marken aufgetreten sind,<br />

sollen mit dieser grösseren Transparenz beseitigt werden. So soll eine Schutzverweigerung<br />

auch dann ausgesprochen werden können, wenn lediglich ein Bestandteil<br />

der Marke als Nachahmung eines geschützten Emblems gemäss UNO-Gesetz<br />

betrachtet wird. Nur so können diese Embleme wirksam vor verwechselbaren Zeichen<br />

geschützt werden.<br />

Mit den <strong>Änderung</strong>en von Artikel 4 Absätze 1 <strong>und</strong> 3 erhält das IGE die Kompetenz<br />

das Publikationsorgan <strong>zu</strong> bestimmen. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann das<br />

IGE im Bereich der Publikation den neuesten technischen Entwicklungen <strong>und</strong> den<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung tragen. Es eröffnet sich<br />

dabei auch die Möglichkeit einer Veröffentlichung auf elektronischem Weg. Die<br />

Regelung fügt sich <strong>zu</strong>dem nahtlos ein in die Bestrebungen der WIPO, die nach<br />

Artikel 6ter PVÜ geschützten Zeichen den Mitgliedstaaten in Zukunft nur noch<br />

elektronisch <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stellen (vgl. WIPO-Dokument SCT/19/5 vom 22. April 2008).<br />

Gleichzeitig steht sie in engem Zusammenhang mit dem <strong>zu</strong> schaffenden Verzeichnis<br />

der geschützten öffentlichen Zeichen wie es in Artikel 18 E-WSchG vorgesehen ist.<br />

Die vorgeschlagene <strong>Änderung</strong> von Artikel 7 Absatz 1 dient der Anpassung an die<br />

neue Terminologie von Artikel 333 Absätze 2–6 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

vom 13. Dezember 2002. Gleichzeitig werden die Strafsanktionen den Sanktionen<br />

<strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes angeglichen. Leichte Fälle oder die fahrlässige<br />

Begehung sollen weiterhin mit einer Busse geahndet werden.<br />

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008114 Die ZPO schreibt den Kantonen für die Beurteilung immaterialgüterrechtlicher<br />

Klagen eine einzige Instanz vor (vgl. Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 64<br />

Abs. 3 URG, Art. 42 Sortenschutzgesetz). Da der Schutz hoheitlicher Zeichen nicht<br />

den Schutz geistigen Eigentums <strong>zu</strong>m Gegenstand hat, sondern diese Zeichen unter<br />

bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen davon ausschliesst, Gegenstand solchen Schutzes <strong>zu</strong><br />

werden (BGE 4A_101/2007 vom 28. August 2007 sic! 1/2008 S. 52 ff.), muss<br />

Artikel 5 ZPO entsprechend ergänzt werden. Damit ist sichergestellt, dass für Streitigkeiten<br />

über hoheitliche Zeichen ebenfalls nur eine einzige Instanz <strong>zu</strong>ständig sein<br />

soll <strong>und</strong> nicht vorgängig ein Schlichtungsverfahren nach ZPO durchgeführt werden<br />

muss. Die <strong>Änderung</strong> der ZPO soll <strong>zu</strong>dem durch zwei eng mit dem Wappenschutzgesetz<br />

verwandte Materien – das Rotkreuz- <strong>und</strong> das UNO-Gesetz – ergänzt werden.<br />

Wie das Wappenschutzgesetz regeln diese Gesetze den Schutz von bestimmten<br />

113 BBl 1961 I 1338<br />

114 SR …; BBl 2009 21<br />

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