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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Täler von Samnaun <strong>und</strong> Sampuoir) einschliesst, als auch die Zollanschlussgebiete<br />

der Schweiz (das Fürstentum Liechtenstein46, die Gemeinden Büsingen47 <strong>und</strong> Campione).<br />

Da die Zollanschlussgebiete nicht <strong>zu</strong>m schweizerischen Staatsgebiet gehören,<br />

müssen sie explizit erwähnt werden. Die Zollanschlussgebiete werden in das für<br />

die Bestimmung der Herkunft relevante territoriale Gebiet einbezogen, da im<br />

Bereich der Landwirtschaft nicht nur eine Zollunion, sondern aufgr<strong>und</strong> von zwischenstaatlichen<br />

Vereinbarungen auch ein gemeinsamer Absatz- <strong>und</strong> Beschaffungsmarkt<br />

besteht. Für die Definition <strong>des</strong> schweizerischen Staatsgebiets lehnen sich die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzgebungsprojekts «Swissness» an das geltende Zoll- <strong>und</strong><br />

Landwirtschaftsrecht an. Folglich gelten verarbeitete Naturprodukte, hergestellt aus<br />

Schweizer Naturprodukten <strong>und</strong> verarbeitet in einem Zollanschlussgebiet, als<br />

Schweizer Produkte. Der Bun<strong>des</strong>rat erhält schliesslich die Möglichkeit, in einer<br />

Verordnung fest<strong>zu</strong>legen, welche ausländischen Territorien der Grenzzone (i.S.v.<br />

Art. 43 ZG) als massgebliches geografisches Gebiet gelten, um die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

<strong>zu</strong>m Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Naturprodukte <strong>und</strong> verarbeitete<br />

Naturprodukte <strong>zu</strong> erfüllen. Der Bun<strong>des</strong>rat wird dabei bestimmen müssen, unter<br />

welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen ein solcher Einbe<strong>zu</strong>g möglich ist, wobei den besonderen<br />

Umständen <strong>des</strong> betreffenden Gebiets Rechnung <strong>zu</strong> tragen ist. Eine solche Verordnung<br />

könnte beispielsweise die gesamten Freizonen Genf oder einen Teil davon<br />

betreffen.<br />

Anders als bei den anderen, insbesondere industriellen Produkten (Art. 48c) besteht<br />

heute im Bereich der Landwirtschaft <strong>und</strong> der Lebensmittel innerhalb <strong>des</strong> schweizerischen<br />

Zollgebiets ein gemeinsamer Beschaffungs- <strong>und</strong> Absatzmarkt. Dies kommt<br />

beispielsweise dadurch <strong>zu</strong>m Ausdruck, dass heute an Landwirte für das Erntegut von<br />

Kulturen, die auf angestammten Flächen in der Enklave Büsingen angebaut worden<br />

sind, Direktzahlungen nach der Verordnung vom 7. Dezember 199848 über die<br />

Direktzahlungen an die Landwirtschaft oder Beiträge nach der Verordnung vom<br />

7. Dezember 199849 über Flächen- <strong>und</strong> Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau ausgerichtet<br />

werden. Dies gilt auch für das vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement<br />

für alle vom B<strong>und</strong> mitfinanzierten Absatzförderungsmassnahmen geschaffene<br />

gemeinsame Erscheinungsbild «Schweiz.Natürlich» 50. Dieses Erscheinungsbild<br />

ist Basis für eine gemeinsame Kommunikation der Herkunft «Schweiz» 51. Es ist für<br />

Produkte vorgesehen, welche aus dem schweizerischen Staatsgebiet sowie aus den<br />

Schweizer Zollanschlussgebieten stammen, sofern mit dem betroffenen Staat eine<br />

entsprechende Vereinbarung besteht. Das ist der Fall beim Fürstentum Liechtenstein,<br />

welches mit der Schweiz eine Vereinbarung abgeschlossen hat52. 46 Gemäss dem Vertrag von 1923 zwischen der Schweiz <strong>und</strong> Liechtenstein über den<br />

Anschluss <strong>des</strong> Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.<br />

47 Gemäss dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft <strong>und</strong> der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland über die Einbeziehung der<br />

Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet.<br />

48 SR 910.13<br />

49 SR 910.17<br />

50 Verordnung <strong>des</strong> EVD vom 23. August 2007 über das gemeinsame Erscheinungsbild bei<br />

vom B<strong>und</strong> unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte;<br />

SR 916.010.2.<br />

51 Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Unterstüt<strong>zu</strong>ng der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte<br />

(LAfV); SR 916.010.<br />

52 Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft <strong>und</strong> dem Fürstentum Liechtenstein <strong><strong>zu</strong>r</strong> Regelung der<br />

Beteilung Liechtensteins an Markt- <strong>und</strong> Preisstüt<strong>zu</strong>ngsmassnahmen der schweizerischen<br />

Landwirtschaftspolitik; SR 0.916.051.41.<br />

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