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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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oder ein wappenähnliches Zeichen nur für Produkte <strong>und</strong> Dienstleistungen schweizerischer<br />

Herkunft weiterbenutzen.<br />

Die ökonomische Bedeutung der Revision <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong> liegt insbesondere<br />

in zwei Bereichen: erstens in der erhöhten Rechtssicherheit, welche die Präzisierung<br />

der Kriterien für die Nut<strong>zu</strong>ng einer Herkunftsbezeichnung mit sich bringt,<br />

<strong>und</strong> zweitens in der mit diversen Mitteln erreichten vereinfachten Rechtsdurchset<strong>zu</strong>ng<br />

im Ausland.<br />

Das revidierte Gesetz gibt (im Gegensatz <strong>zu</strong>m Status quo127) detailliert Auskunft<br />

darüber, welche Produktionsschritte <strong>und</strong>/oder Rohstoffe bei der Bestimmung der<br />

Herkunft in welchem Ausmass berücksichtigt werden. Es zeigt interessierten Unternehmen<br />

also klar den rechtlich erlaubten Rahmen auf, in dem sie das «Swissness»-<br />

Label einsetzen dürfen. Ziel ist es, die «Swissness»-Prämie, d.h. den Teil <strong>des</strong><br />

Umsatzes, der auf die Verwendung der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» <strong><strong>zu</strong>r</strong>ück<strong>zu</strong>führen<br />

ist, langfristig <strong>zu</strong> erhalten <strong>und</strong> sowohl Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

vor Missbrauch <strong>zu</strong> schützen als auch eine missbräuchliche Verwendung <strong>zu</strong> sanktionieren.<br />

Die neue Regelung lässt angemessenen Raum für das Verständnis der massgebenden<br />

Verkehrskreise128 <strong>und</strong> gewährleistet den richterlichen Ermessensspielraum im<br />

Einzelfall. Für Unternehmen, die nicht alle Gebrauchskriterien erfüllen können oder<br />

wollen, besteht neu die Möglichkeit, ein Produkt statt mit «Swiss» beispielsweise<br />

mit «Swiss Design» oder «Swiss Engineering» <strong>zu</strong> kennzeichnen, wenn nur das<br />

Design oder das Engineering in der Schweiz erfolgen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 47<br />

Abs. 3ter E-MSchG; Ziff. 2.1.2.1). Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, eine<br />

massgeschneiderte, industrie- <strong>und</strong> branchennahe Lösung für die Konkretisierung<br />

einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung <strong>zu</strong> finden, indem der Bun<strong>des</strong>rat auf<br />

Antrag <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Vorprojekts einer Branche eine für diese spezifische Verordnung<br />

erlassen kann. (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50 E-MSchG; Ziff. 2.1.2.4) Eine<br />

solche Verordnung liegt heute einzig für die Uhrenbranche vor.<br />

Eine weitere Massnahme, die die Rechtssicherheit <strong>und</strong> Transparenz erhöht – <strong>und</strong><br />

somit insgesamt Kosten reduziert –, ist die Möglichkeit, auch geografische Angaben<br />

für nicht landwirtschaftliche Produkte in ein Register für geografische Angaben<br />

eintragen <strong>zu</strong> lassen. In die gleiche Richtung zielt die Massnahme, geografische<br />

Angaben unter besonderen Vorausset<strong>zu</strong>ngen als geografische Marke eintragen <strong>zu</strong><br />

lassen <strong>und</strong> dadurch einen international registrier- <strong>und</strong> durchsetzbaren Schutztitel <strong>zu</strong><br />

erlangen.<br />

Vor allem die beiden letztgenannten Instrumente (Register für geografische Angaben<br />

<strong>und</strong> geografische Marke) ermöglichen eine Vereinfachung der Durchset<strong>zu</strong>ng<br />

von geografischen Angaben <strong>und</strong> insbesondere der Marke «Schweiz» im In- <strong>und</strong><br />

Ausland. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Territorialitätsprinzips kann schweizerisches Recht im<br />

Ausland nicht angewendet werden. Die konkreten Erfolgsaussichten der Durchset<strong>zu</strong>ngsmassnahmen<br />

sind <strong>des</strong>halb einerseits abhängig von den völkerrechtlichen<br />

127 Vgl. die Ausführungen in Ziffer 1.1 dieser <strong>Botschaft</strong>.<br />

128 Vgl. z.B. die Ausnahme, wonach ein Produkt auch ohne Erfüllung der entsprechenden<br />

Kriterien mit «Swiss» bezeichnet werden darf, falls ein Produzent nachweist, dass die<br />

verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht<br />

(vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48d Bst. b E-MSchG; Ziff. 2.1.2.2) oder die Ausnahmen<br />

für eingetragene geschützte Herkunftsbezeichnungen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48d<br />

Bst. a E-MSchG; Ziff. 2.1.2.2).<br />

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