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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Der Revisionsentwurf trägt den oben erwähnten Risiken eines Markensystems<br />

Rechnung, welches die Eintragung einer Herkunftsangabe als Marke <strong>zu</strong>lässt, aber<br />

insbesondere nicht sicherstellt, dass der Hinterleger für die Produzenten, welche die<br />

Angabe verwenden, repräsentativ ist oder dass die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong> Markenreglements<br />

den gesetzlichen Kriterien entsprechen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sieht der Entwurf<br />

ein System vor, wonach eine Herkunftsangabe nur als geografische Marke<br />

eingetragen werden kann, wenn die Herkunftsangabe eine bereits eingetragene<br />

Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder eine nach kantonalem Recht<br />

geschützte Weinbezeichnung ist oder auf eine bereits existierende Bun<strong>des</strong>ratsverordnung<br />

abstellt (vgl. Ziff. 1.4). Auch wenn sich die Revisionsvorlage von der<br />

Gemeinschaftsregelung unterscheidet, so übernimmt sie doch das gr<strong>und</strong>legende<br />

Element, wonach die aus einer geografischen Angabe bestehende Kollektivmarke<br />

ihrem Inhaber kein rechtliches Instrument in die Hand gibt, diese Angabe im<br />

Geschäftsverkehr für sich <strong>zu</strong> monopolisieren. Die geografische Marke (vgl. Ziff.<br />

2.1.1) berechtigt den Inhaber einzig, Dritten den Gebrauch der Herkunftsangabe <strong>zu</strong><br />

verbieten, wenn dieser nicht den im Pflichtenheft festgelegten Kriterien für den<br />

Gebrauch der registrierten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe,<br />

der kantonalen Gesetzgebung auf der Gr<strong>und</strong>lage von Artikel 63 LwG oder einer<br />

bereits bestehenden gesetzlichen Regelung (Bun<strong>des</strong>ratsverordnung) entspricht. Der<br />

Inhaber der geografischen Marke hat keine Möglichkeit, im Laufe <strong>des</strong> Markeneintragungsverfahrens<br />

selbst neue Kriterien fest<strong>zu</strong>legen.<br />

Schweizerfahne<br />

Die Fahne der EU wird durch die PVÜ geschützt. Im Gemeinschaftsrecht gibt es<br />

kein Instrument <strong>zu</strong>m Schutz der nationalen Zeichen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Territorialitätsprinzips<br />

erlässt jeder Staat – unter Einhaltung der internationalen Verträge – seine<br />

eigenen Regeln <strong>zu</strong> den Herkunftsangaben <strong>und</strong> <strong>zu</strong> seinen Wappen (vgl. Ziff. 1.1).<br />

Auf internationaler Ebene verpflichtet Artikel 6ter PVÜ alle Mitgliedsländer da<strong>zu</strong>,<br />

Wappen, Flaggen <strong>und</strong> andere staatliche Hoheitszeichen dieser Länder nicht als<br />

Warenmarken ein<strong>zu</strong>tragen <strong>und</strong> allgemein ihre Benut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> verbieten, sofern keine<br />

Berechtigung <strong>zu</strong>m Gebrauch dieser Zeichen geltend gemacht werden kann. Wie<br />

diese Verpflichtung letztlich von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, bleibt den<br />

einzelnen Ländern überlassen. So kennen viele Länder nur allgemeine Regeln im<br />

Wettbewerbs-, Konsumentenschutz- oder Strafrecht, die diesen Min<strong>des</strong>tschutz<br />

garantieren sollen (Belgien, Frankreich, Irland, Italien). Andere Länder haben dagegen<br />

spezielle Gesetze (Liechtenstein, Luxemburg) oder einzelne Sonderregeln<br />

(Deutschland) erlassen. So kennt beispielsweise das deutsche Recht einen speziellen<br />

Tatbestand, der die unbefugte Benut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerwappens als Ordnungswidrigkeit<br />

mit Busse bestraft.<br />

Der von der PVÜ garantierte Schutz erstreckt sich nicht nur auf identische Zeichen,<br />

sondern auch auf Nachahmungen. Als Nachahmung gilt aber nicht je<strong>des</strong> mit einem<br />

Hoheitszeichen oder einem Bestandteil eines solchen verwechselbaren Zeichens.<br />

Vielmehr fallen unter das Nachahmungsverbot nur Zeichen, die charakteristische<br />

heraldische Merkmale aufweisen. Geringfügige Abweichungen in den Grössenverhältnissen<br />

oder Darstellungsformen können <strong>des</strong>halb ausreichen, um dieses Nachahmungsverbot<br />

<strong>zu</strong> umgehen. Letztlich hängt der von der PVÜ garantierte Schutz<br />

davon ab, wie der Begriff der «heraldischen Nachahmung» in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

ausgelegt wird. Das schweizerische Recht hingegen verbietet nicht nur<br />

die Eintragung von Nachahmungen im heraldischen Sinne, sondern auch die Eintragung<br />

«verwechselbarer Zeichen» schlechthin (vgl. da<strong>zu</strong> Ziff. 1.3).<br />

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