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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Art. 7 Nationale Bild- <strong>und</strong> Wortzeichen<br />

Artikel 7 definiert, was als nationales Bild- <strong>und</strong> Wortzeichen der Schweiz <strong>zu</strong> verstehen<br />

ist. Diese Zeichen werden wie bisher als öffentliche Zeichen vom Wappenschutzgesetz<br />

erfasst. Sie beziehen sich auf nationale Wahrzeichen wie die Stiftsbibliothek<br />

St. Gallen, die Tre Castelli von Bellinzona oder das Matterhorn, auf<br />

nationale Heldengestalten wie Wilhelm Tell oder Winkelried, auf nationale Symbole<br />

wie die Helvetia, auf nationale Mythen wie den Rütlischwur, auf nationale Stätten<br />

wie das Rütli sowie auf nationale Denkmäler wie das Tell-, Winkelried- oder<br />

St. Jakobs-Denkmal.<br />

2.3.2.2 2. Abschnitt: Gebrauch<br />

Art. 8 Wappen<br />

Die Unterscheidung zwischen Schweizerkreuz <strong>und</strong> Schweizerwappen wurde in der<br />

Vernehmlassung von einer überwiegenden Mehrheit begrüsst. Während das Wappen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich als Zeichen <strong>des</strong> Staates für die Eidgenossenschaft reserviert ist, kann das<br />

Schweizerkreuz der Wirtschaft angemessen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung gestellt werden. Den<br />

Gr<strong>und</strong>satz, dass die Wappen sowie damit verwechselbare Zeichen ausschliesslich<br />

vom entsprechenden Gemeinwesen verwendet werden dürfen, erachtete eine Mehrheit<br />

als zweckmässig <strong>und</strong> sinnvoll. Einige Teilnehmende waren allerdings der<br />

Ansicht, dass der B<strong>und</strong> kein absolutes Monopol für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerwappens<br />

in Anspruch nehmen dürfe. Sie führten an, dass Ungerechtigkeiten dann<br />

entstehen könnten, wenn sich ein wappenähnliches Zeichen bereits im Verkehr als<br />

Marke durchgesetzt hat. Sie forderten <strong>des</strong>halb für traditionelle Schweizer Unternehmen,<br />

Vereine oder Stiftungen, welche das Wappen oder wappenähnliche Zeichen<br />

bereits seit Jahrzehnten als Kennzeichen verwenden, ein Weiterbenut<strong>zu</strong>ngsrecht<br />

unter strengen Vorausset<strong>zu</strong>ngen. Diesen Bedenken wurde in Absatz 4 Rechnung<br />

getragen. Indem die vorgesehenen Ausnahmen an strenge Vorausset<strong>zu</strong>ngen geknüpft<br />

sind, wird eines der Ziele der Vorlage, nämlich die schweizerischen Wappen in<br />

Zukunft dem berechtigten Gemeinwesen vor<strong>zu</strong>behalten, nicht in Frage gestellt (für<br />

weitere Ausführungen siehe Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 35).<br />

Die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise <strong>und</strong> Gemeinden<br />

sind Ausdruck staatlicher Macht <strong>und</strong> Würde <strong>des</strong> entsprechenden Gemeinwesens.<br />

Artikel 8 Absatz 1 sieht <strong>des</strong>halb als Gr<strong>und</strong>satz vor, dass die Wappen sowie damit<br />

verwechselbare Zeichen nur vom entsprechenden Gemeinwesen verwendet werden<br />

dürfen. Zum Gemeinwesen gehören auch Organisationen <strong>und</strong> Unternehmen, die als<br />

verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen <strong>und</strong> im Eigentum<br />

<strong>des</strong> Gemeinwesens stehen bzw. eine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung <strong>des</strong> Gemeinwesens<br />

aufweisen. Da<strong>zu</strong> gehören beispielsweise das IGE, die Finanzmarktaufsicht,<br />

Swissmedic, das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, die SUVA, die<br />

Schweizerische Post, die Schweizerische Exportrisikoversicherung, die Swisscom,<br />

die SBB, Skyguide <strong>und</strong> die RUAG. Solange das Unternehmen <strong>zu</strong>m Gemeinwesen<br />

gehört, soll es auch das Wappen verwenden dürfen. Werden solche Unternehmen<br />

allerdings privatisiert (wie etwa die Fluggesellschaft «Swiss», deren Mehrheitsbeteiligung<br />

heute in privaten Händen ist), gehören sie nicht mehr <strong>zu</strong>m Gemeinwesen <strong>und</strong><br />

dürfen das Wappen nicht mehr verwenden.<br />

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