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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Gemäss Artikel 50 Absatz 2 ist es Aufgabe der Wirtschaftsbranchen, den Bun<strong>des</strong>rat<br />

bei Bedarf mit der Präzisierung dieser Kriterien <strong>zu</strong> beauftragen indem sie ihm einen<br />

konkreten <strong>und</strong> detaillierten Vorentwurf unterbreiten, der von einem repräsentativen<br />

Teil der Branchenunternehmen unterstützt wird. Dafür sind im Vorfeld entsprechende<br />

Diskussionen innerhalb der Branche <strong>zu</strong> führen, die sich dann auf eine<br />

gemeinsame Stossrichtung für den Inhalt dieser Kriterien einigen muss. Die dem<br />

Bun<strong>des</strong>rat von den Branchen vorgelegten Kriterien dürfen die gesetzliche Regelung<br />

präzisieren, aber keinesfalls davon abweichen (die Ausnahmen sind in Art. 48d<br />

abschliessend aufgezählt). Der Bun<strong>des</strong>rat kann <strong>zu</strong>m Beispiel einer Verordnung<br />

<strong>zu</strong>stimmen, die einen bestimmten Rohstoff von der Berechnung der 80 % <strong>des</strong><br />

Gewichts gemäss Artikel 48b ausschliesst, wenn die entsprechende Wirtschaftsbranche<br />

nachweist, dass dieser Rohstoff in der Schweiz aus landwirtschaftlicher Sicht<br />

nicht erhältlich ist (Beispiel: spezielle Pflanze aus Bangla<strong>des</strong>ch als Bestandteil von<br />

Kosmetika). Ebenso kann der Bun<strong>des</strong>rat einer Verordnung <strong>zu</strong>stimmen, welche einen<br />

bestimmten Rohstoff anteilsmässig von der Berechnung ausschliesst, weil er dauerhaft<br />

nicht in genügender Menge auf dem Schweizer Markt verfügbar ist. Dabei wird<br />

die Verordnung präzisieren, dass der in der Schweiz verfügbare Anteil <strong>des</strong> Rohstoffs<br />

bezogen werden muss, bevor für die fehlende Menge auf den ausländischen Rohstoff<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgegriffen werden kann.<br />

Die Feststellung, dass ein Rohstoff in der Schweiz nicht in genügender Menge<br />

verfügbar ist, muss der mittelfristigen schweizerischen Produktionskapazität <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Befriedigung der Nachfrage nach Schweizer Rohstoffen Rechnung tragen. Die<br />

mangelnde Verfügbarkeit muss mittelfristig bestehen, d.h. die Rohstoffproduzenten<br />

sind objektiv nicht in der Lage, in naher Zukunft das Produktionsvolumen so <strong>zu</strong><br />

erhöhen, dass die Nachfrage gedeckt werden kann. Dies könnte beispielsweise bei<br />

Zucker der Fall sein, wenn die dauerhaft ungenügende Verfügbarkeit auf dem<br />

Schweizer Markt beispielsweise aufgr<strong>und</strong> von Statistiken über die vorangehenden<br />

Jahre nachgewiesen wäre. Die ungenügende Verfügbarkeit muss <strong>zu</strong>dem beträchtlich<br />

sein, d.h. sie gilt als gegeben, wenn <strong>zu</strong>m Beispiel das einheimische Angebot nur<br />

35 % der gesamten Nachfrage ausmacht, nicht jedoch, wenn es 75 % der Nachfrage<br />

abdeckt. Hingegen müsste der Bun<strong>des</strong>rat die Ausarbeitung einer Verordnung ablehnen,<br />

welche einen in der Schweiz verfügbaren Rohstoff von der Berechnung ausschliessen<br />

will, weil dieser im Ausland <strong>zu</strong> einem günstigeren Preis erhältlich ist<br />

(<strong>zu</strong>m Beispiel Milch, vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48b <strong>und</strong> 48c). Eine solche Verordnung<br />

entspräche nicht dem Gesetz.<br />

Mit der Verabschiedung einer solchen Verordnung durch den Bun<strong>des</strong>rat gelten die<br />

darin festgelegten Min<strong>des</strong>tanforderungen. Geht also aus einer Branchenverordnung<br />

hervor, dass ein Rohstoff in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar ist<br />

(was die Ausnahme nach Art. 48b Abs. 3 begründet), <strong>und</strong> legt sie fest, inwieweit<br />

diese ungenügende Verfügbarkeit bei der Berechnung <strong>des</strong> Prozentsatzes von 80 %<br />

berücksichtigt werden kann, darf der Produzent sich auf diese Verordnung beziehen.<br />

Branchenverordnungen müssen periodisch angepasst werden, insbesondere dann,<br />

wenn sich die Marktbedingungen ändern. Wird beispielsweise ein Rohstoff in<br />

durchaus genügender Menge verfügbar, so ist die Ausnahme nach Artikel 48b<br />

Absatz 3 nicht mehr gegeben <strong>und</strong> die Verordnung wird somit hinfällig. Die Verordnungen<br />

werden demnach eine Klausel enthalten, die solche periodischen Anpassungen<br />

vorsieht.<br />

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