22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Angaben für alle Produkte, mit Ausnahme der Landwirtschaftsprodukte, der verarbeiteten<br />

Landwirtschaftsprodukte18, der Weine19 sowie der waldwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse <strong>und</strong> ihrer Verarbeitungsprodukte20; zweitens die Möglichkeit, beim<br />

BLW oder beim IGE registrierte Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografische Angaben<br />

<strong>und</strong> Weinbezeichnungen, die gemäss kantonalem Recht geschützt sind, sowie<br />

geografische Angaben, die in einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates im Sinne von<br />

Artikel 50 MSchG geregelt sind, als geografische Marke ein<strong>zu</strong>tragen.<br />

Register für geografische Angaben<br />

Die Schaffung eines zweiten Registers für geografische Angaben hat in mehrfacher<br />

Hinsicht Vorteile. Sie ermöglicht einen Schutz ex ante <strong>und</strong> setzt der Unvorhersehbarkeit<br />

<strong>und</strong> der Rechtsunsicherheit in Be<strong>zu</strong>g auf das Schutzobjekt ein Ende. Der im<br />

MSchG vorgesehene Schutz ex post wird nämlich nur im Falle eines Rechtsstreits<br />

greifbar. Gleichzeitig schafft ein solches Register für geografische Angaben eine<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage dafür, dass Produzenten sich für ein Produkt einsetzen können.<br />

Die Publizität, die sich mit der Eintragung der geografischen Angabe ergibt, führt <strong>zu</strong><br />

einer Verstärkung <strong>des</strong> Schutzes. Der Schutz ex ante hat überdies den grossen Vorteil,<br />

dass die Erlangung <strong>und</strong> die Durchset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schutzes im Ausland vereinfacht<br />

wird. Zudem wird die Position der Schweiz auf internationaler Ebene gestärkt,<br />

insbesondere im Rahmen der Verhandlungen in der Welthandelsorganisation<br />

(WTO), wo die Möglichkeit der Schaffung eines multilateralen Registers für alle<br />

geografischen Angaben der WTO-Mitgliedsländer verhandelt wird. Das Bestehen<br />

eines zweiten schweizerischen Registers für geografische Angaben stärkt die<br />

Glaubwürdigkeit der Schweiz im Rahmen dieser Verhandlungen. In diesem Sinne<br />

kommt die Schaffung eines Registers den Anliegen der Interpellationen 04.3350 von<br />

Ständerat Epiney <strong>und</strong> 04.3257 von Nationalrat Germanier («WTO. Schutz geografischer<br />

Angaben») vom 16. Juni 2004 <strong>und</strong> vom 7. Mai 2004 entgegen; diese verlangen,<br />

dass sich die Schweiz im Rahmen der WTO-Verhandlungen <strong>und</strong> im Interesse<br />

aller Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer von geografischen Angaben für die Schaffung<br />

eines multilateralen Registers einsetzen soll. Auch für <strong>zu</strong>künftige Verhandlungen<br />

von bilateralen Verträgen oder von Freihandelsabkommen, welche den Schutz<br />

geografischer Angaben verstärken wollen, ist ein Register für geografische Angaben<br />

nützlich. Aus Sicht der betroffenen Länder ist ein solches Register sogar notwendig,<br />

da die Listen mit geografischen Angaben, die in den Verhandlungen <strong>zu</strong> den Abkommen<br />

erstellt werden, an Glaubwürdigkeit gewinnen. Mit der weltweiten Entwicklung<br />

der geografischen Angaben führen immer mehr Länder (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />

Indien <strong>und</strong> Mexiko) Register für solche Angaben für alle Produkte ein. Das indische<br />

Register enthält 33 geografische Angaben für Landwirtschaftsprodukte <strong>und</strong> 84<br />

Angaben für handwerkliche <strong>und</strong> industrielle Produkte. Der Schutz dieser Bezeichnungen<br />

durch Registrierung (Schutz ex ante) wird damit <strong>zu</strong>m international anerkannten<br />

Standard. Entsprechend sollten auch die Schweizer Produzenten für alle<br />

Arten von Produkten von diesem rechtlichen Instrument profitieren können <strong>und</strong><br />

nicht nur für Landwirtschaftsprodukte <strong>und</strong> verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für<br />

die auf Bun<strong>des</strong>ebene bereits ein vom BLW geführtes Register besteht.<br />

18 Ein Register für diese Erzeugnisse wird bereits in Art. 16 LwG geregelt.<br />

19 Der Schutz von Weinbezeichnungen fällt in Zuständigkeit der Kantone.<br />

20 Für den Schutz von geografischen Herkunftsangaben für waldwirtschaftliche <strong>und</strong> verarbeitete<br />

waldwirtschaftliche Erzeugnisse vgl. Ziffer 2.2.8.<br />

8560

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!