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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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liberaleren Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes soll das Schweizerwappen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Eidgenossenschaft vorbehalten bleiben. Nur wenn besondere Umstände<br />

vorliegen, kann das EJPD auf begründeten Antrag hin ausnahmsweise die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>des</strong> Schweizerwappens gestatten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen<br />

oder ein Verein nachweist, dass es bzw. er das Wappen der Eidgenossenschaft<br />

oder ein damit verwechselbares Zeichen seit min<strong>des</strong>tens dreissig Jahren<br />

ununterbrochen <strong>und</strong> unangefochten als Kennzeichen für Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

verwendet hat <strong>und</strong> dass an der Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng ein schutzwürdiges Interesse<br />

besteht. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht die Weiterbenut<strong>zu</strong>ng etablierter Kennzeichen<br />

durch Schweizer Traditionsunternehmen. Für die öffentlichen Zeichen <strong>des</strong><br />

Auslan<strong>des</strong> wird das Schutzniveau beibehalten <strong>und</strong> geht somit weiterhin über den<br />

international vorgesehenen Min<strong>des</strong>tschutz hinaus: Auf der staatsvertraglichen Ebene<br />

sieht Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 <strong>zu</strong>m Schutz<br />

<strong>des</strong> gewerblichen Eigentums (PVÜ) vor, dass die öffentlichen Zeichen der Mitgliedstaaten<br />

(u.a. Wappen, Fahnen, amtliche Prüf- <strong>und</strong> Gewährzeichen) vor Nachahmung<br />

geschützt sind <strong>und</strong> weder als Marke eingetragen noch kennzeichenmässig benutzt<br />

werden dürfen. Dabei beschränkt sich der Schutz dieser Zeichen jedoch auf die<br />

Irreführungsgefahr in Be<strong>zu</strong>g auf die Herkunft von Waren <strong>und</strong> erstreckt sich lediglich<br />

auf die Nachahmung der charakteristischen heraldischen Merkmale. Eine heraldische<br />

Nachahmung liegt dann vor, wenn trotz der Abwandlung <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Zeichens <strong>des</strong> Auslan<strong>des</strong> die Marke den Charakter einer Wappendarstellung aufweist<br />

<strong>und</strong> vom Publikum als staatliches Wappen aufgefasst wird. Die PVÜ-Bestimmung<br />

gilt <strong>zu</strong>dem nur für Warenmarken, nicht jedoch für Dienstleistungsmarken. Das<br />

Wappenschutzgesetz dagegen verbietet die Aufnahme der geschützten Zeichen auch<br />

in Dienstleistungsmarken <strong>und</strong> Geschäftsfirmen. Der Schutz erstreckt sich überdies<br />

nicht nur auf heraldische, sondern – gleich wie beim Schweizerwappen – auf alle<br />

verwechselbaren Nachahmungen.<br />

Einführung <strong>zu</strong>sätzlicher Instrumente auf nationaler Ebene <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verstärkung<br />

<strong>des</strong> Schutzes in der Schweiz <strong>und</strong> im Ausland<br />

Das Instrumentarium <strong><strong>zu</strong>r</strong> Rechtsdurchset<strong>zu</strong>ng im Falle <strong>des</strong> un<strong>zu</strong>lässigen Gebrauchs<br />

von Herkunftsangaben <strong>und</strong> öffentlichen Zeichen wird ausgeweitet: Erstens soll nicht<br />

mehr nur der gewerbsmässige, sondern – wie bei den öffentlichen Zeichen – jeder<br />

vorsätzliche Gebrauch von un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsangaben von Amtes wegen<br />

strafrechtlich verfolgt werden. Zweitens wird das IGE ausdrücklich ermächtigt, im<br />

Falle von vorsätzlichem Missbrauch von Herkunftsangaben oder öffentlichen<br />

Zeichen bei der <strong>zu</strong>ständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige<br />

ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen, <strong>und</strong> es erhält die Möglichkeit, im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft<br />

wahr<strong>zu</strong>nehmen. Schliesslich wird das Instrumentarium <strong><strong>zu</strong>r</strong> Rechtsdurchset<strong>zu</strong>ng<br />

durch eine beschränkte zivilrechtliche Klageberechtigung der Behörden<br />

abger<strong>und</strong>et: Die Klagemöglichkeit beschränkt sich einerseits auf die<br />

verschuldensunabhängigen Abwehransprüche der Artikel 52 <strong>und</strong> 55 Absatz 1<br />

MSchG bzw. von Artikel 20 E-WSchG <strong>und</strong> besteht andererseits nur insoweit, als<br />

Zeichen benützt werden, an denen die betreffenden Gebietskörperschaften ein<br />

besonderes Interesse haben (vgl. da<strong>zu</strong> Ziff. 1.4).<br />

Im Ausland ist das Schweizer Recht aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Territorialitätsprinzips nicht<br />

anwendbar. Die Auslegung der einschlägigen internationalen Abkommen <strong>und</strong> die<br />

Rechtsprechung <strong>zu</strong>m Thema sind im Allgemeinen sehr vage. Zur Verstärkung <strong>des</strong><br />

Schutzes von geografischen Angaben im Ausland sieht das revidierte Markenschutzgesetz<br />

die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für andere<br />

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