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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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2.1.7 Weitere Revisionspunkte<br />

2.1.7.1 Prioritätsbeleg<br />

Art. 9 Abs. 1<br />

Die heutige Verpflichtung <strong>des</strong> Inhabers, einen Prioritätsbeleg ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen, rechtfertigt<br />

sich nicht mehr <strong>und</strong> soll aufgehoben werden. Einerseits gewährleistet sie nicht,<br />

dass der Inhaber sein Prioritätsrecht tatsächlich aus der Ersthinterlegung im Ausland<br />

herleitet <strong>und</strong> nicht aus einer späteren, ebenfalls im Ausland getätigten Hinterlegung.<br />

Andererseits stellt sie für den Inhaber eine Hürde im Markeneintragungsverfahren<br />

dar. Dem IGE, das den Eingang <strong>des</strong> Prioritätsbelegs prüfen muss, auferlegt diese<br />

Verpflichtung <strong>zu</strong>dem eine <strong>zu</strong>sätzliche Arbeitslast.<br />

Auch wenn das Einreichen <strong>des</strong> Prioritätsbelegs nicht mehr obligatorisch ist, behält<br />

sich das IGE doch die Möglichkeit vor, im Falle von Unklarheiten die Abgabe <strong>des</strong><br />

Prioritätsbelegs <strong>zu</strong> verlangen.<br />

2.1.7.2 Terminologische Anpassungen an das Zollgesetz<br />

Art. 13 Abs. 2 Bst. d <strong>und</strong> 2bis; 61 Abs. 1 Bst. b; 62 Abs. 3; 70 Abs. 1; 71 Abs. 1;<br />

Art. 72 Abs. 1<br />

Die Vorlage enthält terminologische Anpassungen von verschiedenen Bestimmungen<br />

betreffend die Begriffe «Einfuhr», «Ausfuhr» <strong>und</strong> «Durchfuhr» die mit dem<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Zollgesetzes in Zusammenhang stehen (Art. 6 ZG). Diese<br />

Anpassungen sind rein formeller Natur: Die Übernahme der zollrechtlichen Terminologie<br />

verdeutlicht, dass die immaterialgüterrechtlichen Definitionen <strong>des</strong> Imports,<br />

<strong>des</strong> Exports <strong>und</strong> der Durchfuhr mit jenen <strong>des</strong> Zollrechts übereinstimmen. Die formelle<br />

Anpassung soll verhindern, dass terminologische Unterschiede in den beiden<br />

Gesetzen <strong>zu</strong> einer Rechtsunsicherheit führen, indem sie vermuten lassen, dass unterschiedliche<br />

Begriffe verschiedene Konzepte enthalten, was nicht der Fall ist.<br />

Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b wird leicht geändert, um die ursprünglich in Artikel<br />

62 Absatz 3 (aufgehoben) vorgesehene Lagerung ein<strong>zu</strong>schliessen. Durch die<br />

neue Formulierung von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b <strong>und</strong> die Aufhebung von<br />

Artikel 62 Absatz 3 wird eine Doppelspurigkeit vermieden, die Unsicherheiten in<br />

Be<strong>zu</strong>g auf den jeweiligen Geltungsbereich der beiden Bestimmungen verursachen<br />

könnte.<br />

2.1.7.3 Teilung der Eintragung oder <strong>des</strong> Eintragungsgesuchs<br />

Art. 17a Abs. 1<br />

Das Schriftlichkeitserfordernis für das Gesuch um Teilung der Eintragung oder der<br />

Marke schränkt den Handlungsspielraum <strong>des</strong> IGE ein, da dieses ein per E-Mail<br />

gestelltes Gesuch nicht annehmen kann. Diese Anforderung muss <strong>des</strong>halb aufgehoben<br />

werden. Artikel 6 Absatz 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember<br />

1992 (MSchV) enthält bereits eine Regelung, die es dem IGE ermöglicht, die<br />

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