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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Gemäss Absatz 3ter muss die gesamte auf dem Produkt erwähnte spezifische Tätigkeit<br />

(in diesem Beispiel die Forschung) am angegebenen Ort (in diesem Beispiel in der<br />

Schweiz) stattfinden, damit eine derartige Auslobung <strong>des</strong> Produkts rechtmässig ist.<br />

Indem der Produzent das Augenmerk auf eine spezifische Tätigkeit der Produktion<br />

(«Swiss Research») legt, weckt er beim Zielpublikum eine ganz bestimmte Erwartung<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf den Ort, an dem diese besonders hervorgehobene Tätigkeit stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Aus Sicht der betroffenen Kreise werden <strong>des</strong>halb hohe Anforderungen an die<br />

Anknüpfung der entsprechenden Tätigkeit an den angegebenen Ort gestellt. Damit die<br />

Kohärenz mit den auf das Produkt als Ganzes anwendbaren Kriterien gewährleistet<br />

wird (insbesondere mit den 60 % der Herstellungskosten gemäss Art. 48c für die<br />

industriellen Produkte), müssen dort, wo eine Herstellungsetappe besonders betont<br />

wird, die gesamten Kosten, die für die Erbringung dieser spezifischen Tätigkeit<br />

entstehen (in diesem Fall die Forschung), am angegebenen Ort anfallen. Zweck dieser<br />

Sonderbestimmung ist es, eine objektive – also verifizierbare – <strong>und</strong> seriöse Anknüpfung<br />

der spezifischen Tätigkeit an den entsprechenden Ort sicher<strong>zu</strong>stellen. Ein Unternehmen,<br />

das <strong>zu</strong>m Beispiel seine chemischen Produkte mit der Bezeichnung «kontrolliert<br />

in der Schweiz» versieht, erfüllt die Anforderung von Absatz 3ter nicht, wenn<br />

seine Kontrollzertifikate von einer in der Schweiz wohnhaften Person ausgestellt<br />

wurden, die keine offizielle Berechtigung für die Durchführung solcher Kontrollen<br />

hat. Ebenso setzt die Bezeichnung «Swiss Design» voraus, dass die gesamte Tätigkeit<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Kreation <strong>des</strong> Designs in der Schweiz stattgef<strong>und</strong>en haben muss.<br />

Die gleichzeitige Anwendung von Artikel 47 Absatz 3ter <strong>und</strong> Artikel 3 UWG (unlautere<br />

Werbe- <strong>und</strong> Verkaufsmethoden <strong>und</strong> anderes widerrechtliches Verhalten) ist<br />

möglich. Beispielsweise muss ein Produkt, auf dem die Bezeichnung «Swiss<br />

Design®» angebracht ist, die Vorausset<strong>zu</strong>ngen von Artikel 47 Absatz 3ter erfüllen,<br />

<strong>und</strong> das Design, auf das es hinweist, muss <strong>zu</strong>dem offiziell eingetragen worden sein<br />

(die Bezeichnung ® verweist auf die Eintragung eines Immaterialgüterrechts durch<br />

die <strong>zu</strong>ständige Behörde. Eine Verwendung dieses ® ohne offizielle Eintragung<br />

würde gegen Art. 3 Bst. b UWG verstossen).<br />

2.1.2.2 Herkunftsangabe für Waren<br />

Art. 48 Herkunftsangabe für Waren<br />

Gemäss Absatz 1 ist die Verwendung einer Herkunftsangabe für eine Ware <strong>zu</strong>lässig,<br />

wenn sie die Kriterien der entsprechenden Produktkategorie erfüllt: Naturprodukte<br />

gemäss Artikel 48a, verarbeitete Naturprodukte gemäss Artikel 48b <strong>und</strong> andere<br />

Produkte gemäss Artikel 48c.<br />

Die Anwendung anderer Gesetze kann in gewissen Fällen allerdings da<strong>zu</strong> führen,<br />

dass das Anbringen einer Herkunftsangabe verboten ist, obschon sie im Sinne von<br />

Artikel 48 ff. <strong>zu</strong>lässig wäre. So ist es beispielsweise nach der Heilmittelgesetzgebung<br />

verboten, Werbeelemente auf Behältern <strong>und</strong> Verpackungsmaterialien von<br />

Medikamenten an<strong>zu</strong>bringen. Da Herkunftsangaben bei Medikamenten als Werbeelemente<br />

betrachtet werden45, dürfen sie nicht verwendet werden.<br />

45 Dieser Schluss ergibt sich aus Anh. 1 Ziff. 1 Abs. 4 AMZV, <strong>und</strong> zwar nicht im Sinne<br />

einer Ausnahme, sondern in Anwendung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes, dass ein Spezialgesetz dem<br />

allgemeinen Gesetz vorgeht.<br />

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