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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Weckt die Herkunftsangabe im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt<br />

besondere Erwartungen an seine Eigenschaften oder seine Qualität, so handelt es<br />

sich um eine qualifizierte Herkunftsangabe. Absatz 2 entspricht materiell dem heutigen<br />

Artikel 48 Absatz 2 MSchG. Die Verwendung einer qualifizierten Herkunftsangabe<br />

ist nur dann <strong>zu</strong>lässig (i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG), wenn das Produkt<br />

auch die ortsüblichen oder am Herkunftsort vorgeschriebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für<br />

seine Eigenschaften oder seine Qualität erfüllt. So müssen beispielsweise mehrere<br />

kulinarische Schweizer Spezialitäten, wie die «Basler Läckerli» oder der «Doppelrahm<br />

de la Gruyère», die ortsüblichen Herstellungs- oder Verarbeitungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

oder Qualitätsanforderungen erfüllen. Verschiedene kantonale Bestimmungen über<br />

Weine verlangen ebenfalls <strong>zu</strong>sätzlich die Einhaltung der am Herkunftsort vorgeschriebenen<br />

Herstellungs- oder Verarbeitungsgr<strong>und</strong>sätze oder Qualitätsanforderungen.<br />

Die <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> erfüllenden Kriterien sowie das massgebliche geografische<br />

Gebiet sind – entsprechend dem Produkt <strong>und</strong> der verwendeten Herkunftsangabe –<br />

von Fall <strong>zu</strong> Fall <strong>zu</strong> bestimmen. Werden diese besonderen Eigenschaften oder diese<br />

besondere Qualität durch den aus diesem geografischen Gebiet stammenden Rohstoff<br />

oder durch in diesem spezifischen geografischen Gebiet vorgenommene Herstellungsschritte<br />

erzielt, so ist das für den Rohstoff oder für die Herstellung wesentliche<br />

Gebiet kleiner als das schweizerische Staatsgebiet <strong>und</strong> entspricht dem<br />

bezeichneten geografischen Ort. Beispielsweise ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass der<br />

«Doppelrahm de la Gruyère» die am Herkunftsort vorgeschriebenen Herstellungsoder<br />

Verarbeitungsgr<strong>und</strong>sätze oder Qualitätsanforderungen einhalten muss. Dies<br />

bedeutet konkret, dass die Milch aus der Region Gruyère stammen muss <strong>und</strong> dass<br />

die Verarbeitung <strong>zu</strong> Rahm ebenfalls dort statt<strong>zu</strong>finden hat.<br />

Absatz 3 entspricht materiell dem heutigen Artikel 48 Absatz 3 (erster Teil). Auf<br />

internationaler Ebene beruht das Schutzniveau der geografischen Angaben auf<br />

mehreren Faktoren. Einer dieser Faktoren ist der Ruf einer geografischen Angabe<br />

(Art. 22 Abs. 1 TRIPS). Abkommensstaaten müssen mit anderen Worten ein<br />

Schutzsystem <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung stellen, das min<strong>des</strong>tens den geografischen Angaben<br />

mit einem besonderen Ruf offensteht. Der schweizerische Gesetzgeber ist bewusst<br />

über diesen internationalen Min<strong>des</strong>tstandard hinausgegangen: Das schweizerische<br />

Marken- <strong>und</strong> Herkunftsrecht wurde 1992 so geändert, dass alle geografischen<br />

Namen, die als Herkunftsangaben aufgefasst werden, Schutz geniessen, <strong>und</strong> zwar<br />

unabhängig von ihrem allfälligen besonderen Ruf. Diesem besonderen Ruf wird im<br />

schweizerischen Recht bei den qualifizierten Herkunftsangaben Rechnung getragen<br />

(siehe oben Abs. 2). Als qualifizierte Herkunftsangaben gelten: die in den Spezialverordnungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates geregelten Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografischen<br />

Angaben (Art. 50 MSchG), die nach Artikel 16 LwG eingetragenen geografischen<br />

Angaben <strong>und</strong> die im neuen vom Bun<strong>des</strong>rat <strong>zu</strong> schaffenden Register<br />

eintragbaren Angaben (Art. 50a). Absatz 3 soll die Anwendung der gesetzlichen<br />

Kriterien vereinfachen <strong>und</strong> damit den Entscheid darüber erleichtern, welche Kriterien<br />

im Einzelfall <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommen (es kann beispielsweise schwierig sein<br />

<strong>zu</strong> bestimmen, ob für Produkte auf der Basis von Fisch der Art. 48a oder Art. 48b<br />

Anwendung findet). Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Artikel 48a–48c müssen in jedem Fall<br />

erfüllt sein.<br />

Absatz 4 definiert das territoriale Gebiet, das für die Herkunftsangabe «Schweiz» für<br />

Naturprodukte (Art. 48a) <strong>und</strong> für verarbeitete Naturprodukte (Art. 48b) gilt. Dieses<br />

umfasst sowohl das schweizerische Staatsgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 <strong>des</strong><br />

Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), welches auch die Zollausschlussgebiete (die<br />

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