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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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zeichen als Herkunftsangaben steht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass der<br />

Gebrauch nicht irreführend sein darf. Dabei erfasst der Begriff der Irreführung<br />

sowohl den Gebrauch, der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten irreführen kann, als<br />

auch den Gebrauch, der unlauteren Wettbewerb darstellt.<br />

Art. 16 Ermächtigung<br />

Der ausländische Staat, dem das öffentliche Zeichen gehört bzw. auf den es hinweist,<br />

soll selbst entscheiden können, wer ausser ihm das Zeichen gebrauchen darf.<br />

Artikel 16 bestimmt daher, dass das allgemeine Gebrauchsverbot von Artikel 15<br />

nicht anwendbar ist für Personen, die das Zeichen aufgr<strong>und</strong> einer ausdrücklichen<br />

Ermächtigung gebrauchen dürfen. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen<br />

Artikel 10 Absatz 2 WSchG. Die erteilte Ermächtigung muss aber mit dem beantragten<br />

Schutz identisch sein. Es genügt <strong>des</strong>halb nicht, wenn der Hinterleger einer<br />

Marke nur eine allgemeine Ermächtigung <strong>zu</strong>m Gebrauch <strong>des</strong> Hoheitszeichens vorlegen<br />

kann. Die Ermächtigung muss sich vielmehr auch auf die Erlaubnis erstrecken,<br />

das Zeichen in der Marke führen <strong>zu</strong> dürfen. Häufig wird gerade dies bei ausländischen<br />

Ermächtigungen ausdrücklich ausgeschlossen, um eine ungerechtfertigte<br />

Monopolstellung <strong>des</strong> Hinterlegers bei der Verwendung <strong>des</strong> Hoheitszeichens <strong>zu</strong><br />

verhindern. Auch hier gilt der allgemeine Vorbehalt, dass der Gebrauch nicht täuschend<br />

oder unlauter sein darf.<br />

Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung bestimmt Absatz 2, was als<br />

Ermächtigung betrachtet werden kann. So stellt beispielsweise die Eintragungsbescheinigung<br />

der <strong>zu</strong>ständigen Markenbehörde <strong>des</strong> Auslan<strong>des</strong> eine genügende<br />

Ermächtigung dar, das Zeichen auch in der Schweiz als Marke eintragen <strong>zu</strong> dürfen.<br />

2.3.3.2 2. Abschnitt: Eintragungsverbot<br />

Art. 17<br />

Artikel 17 verbietet die Eintragung von ausländischen öffentlichen Zeichen als<br />

Marken, Designs, Firmen-, Genossenschafts-, Vereins- oder Stiftungsnamen oder als<br />

Bestandteile davon, wenn deren Gebrauch un<strong>zu</strong>lässig ist. Dieses Verbot gilt dann<br />

nicht, wenn eine Ausnahme gemäss Artikel 16 vorliegt. Dabei muss aber die erteilte<br />

Ermächtigung dem beantragten Schutz entsprechen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 16).<br />

2.3.4 3. Kapitel:<br />

Elektronisches Verzeichnis der geschützten<br />

öffentlichen Zeichen<br />

Art. 18<br />

Artikel 18 sieht vor, dass das IGE als Voll<strong>zu</strong>gsbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Bereich <strong>des</strong><br />

Wappenschutzes ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der<br />

Schweiz <strong>und</strong> <strong>des</strong> Auslan<strong>des</strong> führt. Mit diesem Verzeichnis wird sichergestellt, dass<br />

alle öffentlichen Zeichen erfasst werden, was dem IGE auch den Voll<strong>zu</strong>g <strong>des</strong> Gesetzes<br />

erleichtert. So kann das IGE etwa im Rahmen <strong>des</strong> Markenprüfungsverfahrens<br />

die Familien- oder Fantasiewappen <strong>zu</strong>verlässig von den öffentlichen Wappen unter-<br />

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