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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Gebrauchsvorausset<strong>zu</strong>ngen bleibt trotzdem gewährleistet, da die Ursprungsbezeichnungen<br />

oder die geografischen Angaben einer unabhängigen Kontrolle unterliegen<br />

(vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50a, Ziff. 2.1.3).<br />

Art. 27e (neu) Nicht anwendbare Bestimmungen<br />

Die besondere Natur der geografischen Marke nach Artikel 27a (insbesondere ihre<br />

Funktion als Vektor, die es erlaubt, im Ausland eine gleichwertige Marke <strong>zu</strong> erhalten),<br />

bringt es mit sich, dass die Inhaberin (repräsentative Gruppierung) die Marke<br />

nicht übertragen kann.<br />

Der Markeninhaber gemäss Artikel 27a erhält eine Marke mit einer besonderen<br />

Stellung: Das eingetragene Zeichen hat vorgängig bereits ein relativ aufwändiges<br />

Verfahren durchlaufen (Eintragung in ein Register im Sinne von Art. 16 LwG oder<br />

von Art. 50a), welches gewährleistet, dass die Marke von einer repräsentativen<br />

Gruppierung eingetragen wird <strong>und</strong> dass die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für den Gebrauch<br />

tatsächlich denjenigen <strong>des</strong> Herkunftsortes entsprechen. Aufgr<strong>und</strong> dieser besonderen<br />

Stellung könnte eine von Dritten hinterlegte Marke, die eine geschützte Bezeichnung<br />

enthält (beispielsweise eine Marke, welche die Ursprungsbezeichnung «Gruyère»<br />

mit einem Logo kombiniert), nur eingetragen werden für Produkte, die das Pflichtenheft<br />

der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe einhalten. Diese<br />

Einschränkung wird vom IGE im Rahmen <strong>des</strong> Eintragungsverfahrens von Amtes<br />

wegen angewendet. Eine jüngere Marke, die eine geografische Marke nach Artikel<br />

27a beinhaltet, wird die geografische Marke folglich nicht verletzen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> rechtfertigt es sich, die Möglichkeit <strong>des</strong> Widerspruchs für den Inhaber der<br />

geografischen Marke aus<strong>zu</strong>schliessen. Aus den dargelegten Gründen (auf die im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Vernehmlassungsverfahrens <strong>zu</strong> Recht hingewiesen wurde) wurde für<br />

den Inhaber der geografischen Marke auf die Möglichkeit <strong>zu</strong>m Widerspruch im<br />

Sinne von Artikel 27a verzichtet. Dem Markeninhaber stehen jedoch weiterhin die<br />

ordentlichen Rechtsmittel <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 27d).<br />

Der Gebrauch der Marke stellt gr<strong>und</strong>sätzlich eine Vorausset<strong>zu</strong>ng für den Bestand<br />

ihres Schutzes dar (Art. 11 MSchG). Bei der geografischen Marke ist dies nicht der<br />

Fall. Die vorgängige Registrierung als Ursprungsbezeichnung oder als geografische<br />

Angabe gewährt ihr nämlich bereits einen eigenständigen Schutz. Aus Gründen der<br />

Klarheit enthält Artikel 27e Absatz 3 eine ausdrückliche Ausnahme <strong>zu</strong> den allgemeinen<br />

Bestimmungen über den Gebrauch der Marke <strong>und</strong> über die Folgen <strong>des</strong><br />

Nichtgebrauchs. In der Praxis ist es jedoch kaum vorstellbar, dass eine registrierte<br />

Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe während fünf Jahren nicht<br />

gebraucht wird.<br />

Ein ausdrücklicher Ausschluss der allgemeinen Bestimmungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Nutzniessung,<br />

<strong>zu</strong>m Pfandrecht <strong>und</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> Zwangsvollstreckung (Art. 19 MSchG) ist nicht notwendig,<br />

da die besondere Natur der geografischen Marke die Anwendung dieser Bestimmungen<br />

ausschliesst.<br />

Art. 31 Abs. 1bis (neu)<br />

Der Inhaber einer älteren Marke, die sich aus einer Ursprungsbezeichnung oder<br />

einer geografischen Angabe <strong>und</strong> einem anderen Wort- oder Bildzeichen <strong>zu</strong>sammensetzt<br />

(<strong>zu</strong>m Beispiel die Bezeichnung «Gruyère» kombiniert mit einem Logo), kann<br />

keinen Widerspruch gegen die allfällige Eintragung der geografischen Marke<br />

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