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Tschernobyl bis Fukushima - Hilfe für Kinder aus Tschernobyl e. V ...

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Empfehlungen zum Schutz des Personals und der Bevölkerung vor<br />

radioaktiver Strahlung nicht erfüllt wurden. Er wies nach, dass im Arsenal<br />

des KKW genügend Mittel zur dosimetrischen Kontrolle und zu individuellen<br />

Schutz vorhanden waren. Alle diese Dinge wurden nicht in dem erforderlichen<br />

Maße genutzt, obgleich die früher erarbeiteten Maßnahmen zum Schutz des<br />

Personals des KKW und der Bevölkerung der Stadt – wäre sie erfüllt worden –<br />

einen effektiven Schutz gewährleistet hätten.<br />

Das Gericht stellte den Experten die folgende Frage: Sollte Brjuhanov<br />

das Personal vom Territorium des KKW führen und die Familien der<br />

Beschäftigten des KKW <strong>aus</strong> Pripjat‘ evakuieren?<br />

Experte antwortete eindeutig: „Ja, er war dazu verpflichtet.“<br />

Darauf machte Brjuhanov Replik: In Pripjat‘ gab es nicht solche<br />

Verstrahlung, dass die Bevölkerung hätte evakuiert werden müssen.<br />

Urteil<br />

29.07.1987<br />

Die konkreten rechtswidrigen Handlungen der Angeklagten bestanden<br />

in folgendem [3]:<br />

Die Ausbildung des Personals des Kraftwerkes entsprach durch<br />

Verschulden seiner Leiter – des Direktors V.P. Brjuhanov und des<br />

Hauptingenieurs N.M. Fomin – nicht den Vorschriften der Leitungsanweisung<br />

über die Arbeit mit dem Personal, die am 16.April 1982 vom Ministerium <strong>für</strong><br />

Energiewirtschaft der UdSSR her<strong>aus</strong>gegeben wurden.<br />

Im Kraftwerk wurde kein Lehrmethodischer Rat zur Qualifizierung des<br />

ingenieur-technischen Personals und professionellen Schulung der Arbeiter<br />

geschaffen. Dieser hätte gemäß Punkt 1.6 der Leitungsanweisung wichtige<br />

Maßnahmen betreffend die Organisation und Methodik der Qualifizierung<br />

des Personals behandeln sollen. Maßnahmen wie: Erfahrungs<strong>aus</strong>t<strong>aus</strong>ch<br />

über die Ausbildung der Kader, Verbesserung der Organisation und Erhöhung<br />

der Qualität der Produktions<strong>aus</strong>bildung und des theoretischen Unterrichts,<br />

aber auch andere Fragen der Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter<br />

und des ingenieur-technischen Personals in der Produktion. Auch ein Lehrund<br />

Trainingszentrum oder ein Lehr- und Trainingspunkt wurde im Kraftwerk<br />

nicht geschaffen.<br />

In Verletzung der Punkte 2.2.22 und 2.2.24 der Leitungsanweisung<br />

wurde von der Leitung des Kraftwerkes kein Verzeichnis von Arbeitsplätzen<br />

entwickelt, die von Schichthallen- oder Schichtblockleitern bzw. deren<br />

Stellvertretern zu Trainingszwecken zu durchlaufen gewesen wären. Auf<br />

Anordnung von Brjuhanov wurden Prüfungen von nicht hinreichend<br />

kompetenten Kommissionen abgenommen, die außerdem nicht von<br />

Führungskräften des Kraftwerks geleitet wurden.<br />

Weiterhin wurde der Punkt 7.2 der Leitungsanweisung nicht erfüllt,<br />

demzufolge die leitenden Mitarbeiter alle Angehörigen des Kraftwerkes<br />

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