Tschernobyl bis Fukushima - Hilfe für Kinder aus Tschernobyl e. V ...
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durch Begehung der Arbeitsplätze systematisch (nicht seltener als einmal im<br />
Monat) zu kontrollieren haben. Ein Bericht über diese Begehungen ist in<br />
entsprechenden Kontrollbüchern festzuhalten. Brjuhanov, Fomin und Djatlo<br />
haben sich selbst von dieser Arbeit freigemacht. Das verminderte das<br />
Verantwortungsbewusstsein der Angestellten des Kraftwerks <strong>für</strong> die<br />
Aufrechterhaltung der Arbeits- und technologischen Disziplin. Das führte<br />
auch dazu, dass das Schichtpersonal geringes und nicht durch praktische<br />
Erfahrungen gefestigtes Wissen hatte. Demzufolge gab es Verletzungen der<br />
technologischen Disziplin und mehrfach Havarien und Reaktorstillstände<br />
bereits vor dem 26. April 1986.<br />
Brjuhanov, Fomin und L<strong>aus</strong>chkin in Nichtbefolgung der Anweisungen<br />
des Energieministeriums der UdSSR vom 17. September 1975 und 1.<br />
September 1983 zur Untersuchung und Registratur von Havarien haben die<br />
vollständige Feststellung, die sorgfältige und technisch qualifizierte Ermittlung<br />
der Ursachen der Havarie nicht gewährleistet und andere grobe Verstöße<br />
gegen das notwendige Arbeitsregime zugelassen. Nicht immer wurde die<br />
Schuldfrage geklärt und sogar Fakten der Verstöße selbst wurden<br />
verheimlicht.<br />
Die Staatliche Atomenergieaufsichtsbehörde hat wiederholt von der<br />
Leitung des Kraftwerks die Beseitigung von Verletzungen der technologischen<br />
Disziplin, Normen und Regeln der nuklearen Sicherheit gefordert. In den<br />
Berichten wurde auf die niedrige professionelle Ausbildung des operativen<br />
Personals hingewiesen, jedoch wurden durch Verschulden der Angeklagten<br />
die notwendigen Maßnahmen zu Beseitigung der Mängel nicht eingeleitet.<br />
Der Angeklagte L<strong>aus</strong>chkin, der seit 1982 als Staatlicher Inspektor der<br />
Staatlichen Atomenergieaufsichtsbehörde der UdSSR (seit 1985 ГАЭН<br />
СССР) im KKW <strong>Tschernobyl</strong> arbeitet, hat sich kriminell fahrlässig zur<br />
Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen verhalten. Er hat nicht die<br />
erforderliche Kontrolle über die Einhaltung der bestehenden Normen und<br />
Regeln der Nutzungssicherheit potentiell explosionsgefährdeter<br />
kernenergetischer Anlagen <strong>aus</strong>geübt. Überprüfungen führte er oberflächlich<br />
durch, an Arbeitsplätze kam er selten, häufige Verstöße des Personals<br />
wurden nicht aufgedeckt, duldsam verhielt er sich gegenüber niedriger<br />
technologischer Disziplin und geringschätziger Haltung des Personals und<br />
der Leitung des KKW zur Einhaltung von Regeln und Normen der nuklearen<br />
Sicherheit.<br />
Im Ergebnis solchen Verhaltens von L<strong>aus</strong>chkin zu seinen dienstlichen<br />
Verpflichtungen entstand im KKW eine Atmosphäre der Kontroll- und<br />
Verantwortungslosigkeit, in welcher grobe Verletzungen der Sicherheitsnormen<br />
nicht aufgedeckt und vor ihnen nicht gewarnt wurde. Allein in<br />
der Zeit vom 17. Januar <strong>bis</strong> 2. Februar 1986 wurde am vierten Block ohne<br />
Erlaubnis des Oberingenieurs sechs Mal der automatische Sicherheitsschutz<br />
des Reaktors <strong>aus</strong>geschaltet, wodurch die Forderungen des Abschnitts 3<br />
des technologischen Reglements <strong>für</strong> den Betrieb der Blöcke des KKW<br />
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