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Tschernobyl bis Fukushima - Hilfe für Kinder aus Tschernobyl e. V ...

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durch Begehung der Arbeitsplätze systematisch (nicht seltener als einmal im<br />

Monat) zu kontrollieren haben. Ein Bericht über diese Begehungen ist in<br />

entsprechenden Kontrollbüchern festzuhalten. Brjuhanov, Fomin und Djatlo<br />

haben sich selbst von dieser Arbeit freigemacht. Das verminderte das<br />

Verantwortungsbewusstsein der Angestellten des Kraftwerks <strong>für</strong> die<br />

Aufrechterhaltung der Arbeits- und technologischen Disziplin. Das führte<br />

auch dazu, dass das Schichtpersonal geringes und nicht durch praktische<br />

Erfahrungen gefestigtes Wissen hatte. Demzufolge gab es Verletzungen der<br />

technologischen Disziplin und mehrfach Havarien und Reaktorstillstände<br />

bereits vor dem 26. April 1986.<br />

Brjuhanov, Fomin und L<strong>aus</strong>chkin in Nichtbefolgung der Anweisungen<br />

des Energieministeriums der UdSSR vom 17. September 1975 und 1.<br />

September 1983 zur Untersuchung und Registratur von Havarien haben die<br />

vollständige Feststellung, die sorgfältige und technisch qualifizierte Ermittlung<br />

der Ursachen der Havarie nicht gewährleistet und andere grobe Verstöße<br />

gegen das notwendige Arbeitsregime zugelassen. Nicht immer wurde die<br />

Schuldfrage geklärt und sogar Fakten der Verstöße selbst wurden<br />

verheimlicht.<br />

Die Staatliche Atomenergieaufsichtsbehörde hat wiederholt von der<br />

Leitung des Kraftwerks die Beseitigung von Verletzungen der technologischen<br />

Disziplin, Normen und Regeln der nuklearen Sicherheit gefordert. In den<br />

Berichten wurde auf die niedrige professionelle Ausbildung des operativen<br />

Personals hingewiesen, jedoch wurden durch Verschulden der Angeklagten<br />

die notwendigen Maßnahmen zu Beseitigung der Mängel nicht eingeleitet.<br />

Der Angeklagte L<strong>aus</strong>chkin, der seit 1982 als Staatlicher Inspektor der<br />

Staatlichen Atomenergieaufsichtsbehörde der UdSSR (seit 1985 ГАЭН<br />

СССР) im KKW <strong>Tschernobyl</strong> arbeitet, hat sich kriminell fahrlässig zur<br />

Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen verhalten. Er hat nicht die<br />

erforderliche Kontrolle über die Einhaltung der bestehenden Normen und<br />

Regeln der Nutzungssicherheit potentiell explosionsgefährdeter<br />

kernenergetischer Anlagen <strong>aus</strong>geübt. Überprüfungen führte er oberflächlich<br />

durch, an Arbeitsplätze kam er selten, häufige Verstöße des Personals<br />

wurden nicht aufgedeckt, duldsam verhielt er sich gegenüber niedriger<br />

technologischer Disziplin und geringschätziger Haltung des Personals und<br />

der Leitung des KKW zur Einhaltung von Regeln und Normen der nuklearen<br />

Sicherheit.<br />

Im Ergebnis solchen Verhaltens von L<strong>aus</strong>chkin zu seinen dienstlichen<br />

Verpflichtungen entstand im KKW eine Atmosphäre der Kontroll- und<br />

Verantwortungslosigkeit, in welcher grobe Verletzungen der Sicherheitsnormen<br />

nicht aufgedeckt und vor ihnen nicht gewarnt wurde. Allein in<br />

der Zeit vom 17. Januar <strong>bis</strong> 2. Februar 1986 wurde am vierten Block ohne<br />

Erlaubnis des Oberingenieurs sechs Mal der automatische Sicherheitsschutz<br />

des Reaktors <strong>aus</strong>geschaltet, wodurch die Forderungen des Abschnitts 3<br />

des technologischen Reglements <strong>für</strong> den Betrieb der Blöcke des KKW<br />

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