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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Diese Geschäftsanteile waren von der HAEMATO PHARM <strong>AG</strong> vor der Veräußerung über einen<br />

Treuhänder gehalten worden. Im Rahmen der Veräußerung der Anteile an die <strong>MPH</strong> MITTEL-<br />

STÄNDISCHE <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> wurde das Treuhandverhältnis aufgelöst.<br />

6. Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit der Oncos GmbH sind im Kapitel<br />

„GESCHÄFTSTÄTIGKEIT“ – „Geschäftsbereiche“ – „Übersicht über das Beteiligungsportfolio“<br />

– „Oncos GmbH“ dargestellt.Ergebnis je Aktie und Dividende<br />

Die <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> wurde am 11.11.2008 unter dem<br />

Namen Rubin 60. <strong>AG</strong> als Vorratsgesellschaft gegründet. Somit handelt es sich beim Geschäftsjahr<br />

2009 nicht um ein Rumpfgeschäftsjahr. Für das vom 01.01.2009 – 31.12.2009 dauernde<br />

Geschäftsjahr 2009 wird am 31.12.2009 ein Jahresabschluss erstellt wird. Da die Gesellschaft<br />

erst ab dem 09.03.2009 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, ist eine Aussage über das Ergebnis<br />

je Aktie und die evtl. Dividende derzeit nicht möglich.<br />

7. Allgemeine Bestimmungen zur Gewinnverwendung und zu Dividendenzahlungen und<br />

zur Dividendenpolitik der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am<br />

Grundkapital der Gesellschaft. In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung<br />

neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 des Aktiengesetzes festgesetzt werden.<br />

Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden für ein Geschäftsjahr sowie ggfs.<br />

deren Höhe und Zeitpunkt obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgenden<br />

Geschäftsjahres. Die Hauptversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats.<br />

Die auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht der Gesellschaft sind<br />

mit einem Gewinnvorzug ausgestattet. Dieser besteht darin, dass die Inhaber der Vorzugsaktien<br />

ohne Stimmrecht aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um 0,01 EUR je Vorzugsaktie höhere<br />

Dividende als die Inhaber von Stammaktien erhalten, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe<br />

von 0,10 EUR je Vorzugsaktie. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre<br />

nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens 0,01 EUR bzw. 0,10 EUR je Vorzugsaktie aus, so<br />

werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre<br />

in der Weise nachgezahlt, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus<br />

dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung<br />

sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils<br />

desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien<br />

gewährt wird.<br />

Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong><br />

<strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> ausgeschüttet werden. Der Bilanzgewinn wird anhand des Einzelabschlusses der<br />

<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong>, der nach Maßgabe der Bilanzierungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches aufgestellt wird, ermittelt. Bei der Ermittlung des für<br />

Ausschüttungen zur Verfügung stehenden Betrags ist der Jahresüberschuss um Gewinn/Verlustvorträge<br />

des Vorjahres sowie um Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen<br />

zu korrigieren. Bestimmte Rücklagen sind kraft Gesetz zu bilden und müssen bei der Berechnung<br />

des für Ausschüttungen an Aktionäre zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns abgezogen<br />

werden.<br />

Da die M<strong>AG</strong>NUM <strong>AG</strong> sämtliche stimmberechtigten Stammaktien der Gesellschaft hält bzw.<br />

soweit die M<strong>AG</strong>NUM <strong>AG</strong> ggfs. nicht mehr alle stimmberechtigten Stammaktien der Gesellschaft<br />

hält, jedoch als Hauptaktionär - je nach Präsenz in der Hauptversammlung der Gesell-<br />

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