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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

(Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen Übertragung von Aktien<br />

(Erbschaft oder Schenkung) zu unterscheiden. Daneben gelten Besonderheiten bei der Übertragung<br />

von Bezugsrechten.<br />

2.1 Besteuerung von Dividenden<br />

2.1.1 Einbehalt von Kapitalertragsteuer (Quellensteuer)<br />

Die Gesellschaft hat als inländische Kapitalgesellschaft grundsätzlich für Rechnung der Aktionäre<br />

von den von ihr vorgenommenen Gewinnausschüttungen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von<br />

25% und einen auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />

hierauf (insgesamt: 26,38%) einzubehalten und an das für sie zuständige Betriebstättenfinanzamt<br />

abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die von der Hauptversammlung<br />

beschlossene Dividende.<br />

Der Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages erfolgt<br />

von der Gesellschaft unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Gewinnausschüttung<br />

auf Ebene des Aktionärs von der Steuer befreit ist und ob es sich um einen im Inland oder einen<br />

im Ausland ansässigen Aktionär handelt.<br />

Für Dividenden, die an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft<br />

im Sinne des Art. 2 der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie Nr.<br />

90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990) ausgeschüttet werden, kann bei Vorliegen weiterer<br />

Voraussetzungen auf Antrag bei der Gewinnausschüttung von einer Einbehaltung der Kapitalertragsteuer<br />

ganz abgesehen werden.<br />

Für Ausschüttungen an nicht in Deutschland ansässige Aktionäre kann der Kapitalertragsteuersatz<br />

nach Maßgabe eines DBA reduziert werden, wenn Deutschland mit dem Ansässigkeitsstaat<br />

des Aktionärs ein DBA geschlossen hat. Dabei darf der Aktionär seine Aktien weder im Vermögen<br />

einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland, noch in einem Betriebsvermögen<br />

halten, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist. Die Kapitalertragsteuerermäßigung<br />

wird grundsätzlich in der Weise gewährt, dass die Differenz zwischen dem einbehaltenen<br />

Gesamtbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlages und der bei Anwendung des einschlägigen<br />

DBA tatsächlich geschuldeten Kapitalertragsteuer auf Antrag durch die deutsche Finanzverwaltung<br />

(Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn) erstattet wird.<br />

Formulare für das Erstattungsverfahren sind beim Bundeszentralamt für Steuern (auch unter<br />

www.bzst.bund.de) sowie den deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich.<br />

2.1.2 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Privatvermögen<br />

Die Kapitalertragsteuer hat bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen<br />

grundsätzlich Abgeltungswirkung für die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners. Auf<br />

Antrag des Steuerpflichtigen kann die Veranlagung gewählt werden, wenn dies zu einer niedrigeren<br />

Einkommensteuer führt. Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann<br />

ein Sparer-Pauschbetrag von 801,00 EUR bzw. 1.602,00 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten<br />

in Abzug gebracht werden.<br />

Ein Werbungskostenabzug in tatsächlich entstandener Höhe ist sowohl bei der Anwendung des<br />

Abgeltungssteuersatzes als auch bei der Veranlagungsoption ausgeschlossen.<br />

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