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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen entscheidet die Hauptversammlung über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses. Sie wählt den Aufsichtsrat und entscheidet, sofern in der Satzung der<br />

Gesellschaft keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, insbesondere über die folgenden<br />

weiteren Fragen:<br />

· Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;<br />

· Satzungsänderungen;<br />

· Umwandlungsrechtliche Maßnahmen wie Verschmelzung, Spaltung und Rechtsformwechsel;<br />

· Übertragung des gesamten Anlagevermögens der Gesellschaft;<br />

· Eingliederung einer Gesellschaft und<br />

· Abschluss oder Änderung von Unternehmensverträgen (insbesondere Beherrschungsund<br />

Ergebnisabführungsverträge).<br />

5. Corporate Governance<br />

Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte „Regierungskommission<br />

Deutscher Corporate Governance Kodex“ hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate<br />

Governance Kodex („Kodex“) verabschiedet und zuletzt am 06. Juni 2008 verschiedene Änderungen<br />

des Kodex beschlossen. Der Kodex gibt Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und<br />

Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international<br />

und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der<br />

Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen.<br />

Der Kodex enthält Empfehlungen (sogenannte „Soll-Vorschriften“) und Anregungen (sogenannte<br />

„Kann-Vorschriften“) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung,<br />

Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der<br />

Kodex kann unter www.corporategovernance-code.de abgerufen werden. Für deutsche börsennotierte<br />

Aktiengesellschaften besteht keine Verpflichtung, den Empfehlungen oder Anregungen des<br />

Kodex zu entsprechen. Gemäß § 161 AktG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten<br />

Aktiengesellschaft zur jährlichen Abgabe einer Erklärung darüber verpflichtet, ob den<br />

vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt<br />

gemachten Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen<br />

nicht angewendet wurden oder werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> haben<br />

sich bisher nicht den Verpflichtungen des deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161<br />

AktG unterworfen, da dies rechtlich nicht erforderlich ist. Die Einbeziehung in den Freiverkehr<br />

(Open Market) gilt nicht als Börsennotierung im Sinne des § 161 AktG. Daher wird auch künftig<br />

keine Erklärung gemäß den Regelungen des Corporate Governance Kodex abgegeben.<br />

Zukünftig beabsichtigt die Gesellschaft, den Empfehlungen des Kodex im Wesentlichen zu entsprechen<br />

und eine Erklärung im Sinne des § 161 AktG abzugeben.<br />

6. Potentielle Interessenkonflikte<br />

Es bestehen keine potentiellen Interessenkonflikte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft sowie ihren privaten Interessen<br />

oder sonstigen Verpflichtungen.<br />

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