MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen entscheidet die Hauptversammlung über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses. Sie wählt den Aufsichtsrat und entscheidet, sofern in der Satzung der<br />
Gesellschaft keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, insbesondere über die folgenden<br />
weiteren Fragen:<br />
· Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;<br />
· Satzungsänderungen;<br />
· Umwandlungsrechtliche Maßnahmen wie Verschmelzung, Spaltung und Rechtsformwechsel;<br />
· Übertragung des gesamten Anlagevermögens der Gesellschaft;<br />
· Eingliederung einer Gesellschaft und<br />
· Abschluss oder Änderung von Unternehmensverträgen (insbesondere Beherrschungsund<br />
Ergebnisabführungsverträge).<br />
5. Corporate Governance<br />
Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte „Regierungskommission<br />
Deutscher Corporate Governance Kodex“ hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate<br />
Governance Kodex („Kodex“) verabschiedet und zuletzt am 06. Juni 2008 verschiedene Änderungen<br />
des Kodex beschlossen. Der Kodex gibt Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und<br />
Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international<br />
und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der<br />
Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen.<br />
Der Kodex enthält Empfehlungen (sogenannte „Soll-Vorschriften“) und Anregungen (sogenannte<br />
„Kann-Vorschriften“) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung,<br />
Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der<br />
Kodex kann unter www.corporategovernance-code.de abgerufen werden. Für deutsche börsennotierte<br />
Aktiengesellschaften besteht keine Verpflichtung, den Empfehlungen oder Anregungen des<br />
Kodex zu entsprechen. Gemäß § 161 AktG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten<br />
Aktiengesellschaft zur jährlichen Abgabe einer Erklärung darüber verpflichtet, ob den<br />
vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt<br />
gemachten Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen<br />
nicht angewendet wurden oder werden.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> haben<br />
sich bisher nicht den Verpflichtungen des deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161<br />
AktG unterworfen, da dies rechtlich nicht erforderlich ist. Die Einbeziehung in den Freiverkehr<br />
(Open Market) gilt nicht als Börsennotierung im Sinne des § 161 AktG. Daher wird auch künftig<br />
keine Erklärung gemäß den Regelungen des Corporate Governance Kodex abgegeben.<br />
Zukünftig beabsichtigt die Gesellschaft, den Empfehlungen des Kodex im Wesentlichen zu entsprechen<br />
und eine Erklärung im Sinne des § 161 AktG abzugeben.<br />
6. Potentielle Interessenkonflikte<br />
Es bestehen keine potentiellen Interessenkonflikte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />
zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft sowie ihren privaten Interessen<br />
oder sonstigen Verpflichtungen.<br />
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