31.10.2013 Aufrufe

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11.06.2009;<br />

26.06.2009 wurde die Satzung insgesamt neu gefasst. Dabei wurde die Firma in <strong>MPH</strong> MITTEL-<br />

STÄNDISCHE <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> umbenannt. Weiterhin wurden insbesondere<br />

19.025.000 Stück der 38.050.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft in<br />

Vorzugsaktien ohne Stimmrecht umgewandelt und ein genehmigtes Kapital geschaffen. Die Eintragung<br />

der Änderung ins Handelsregister erfolgte am 16.07.2009.<br />

3. Allgemeine Bestimmungen zur Erhöhung des Grundkapitals<br />

Nach dem Aktiengesetz kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss<br />

der Hauptversammlung erhöht werden, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des<br />

bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht die Satzung der<br />

Aktiengesellschaft andere Mehrheitserfordernisse festlegt.<br />

Sollen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden oder im Beschluss über die Erhöhung<br />

des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, so ist statt der<br />

einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals eine Mehrheit von<br />

drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.<br />

Außerdem kann die Hauptversammlung ein genehmigtes Kapital schaffen. Die Schaffung von<br />

genehmigtem Kapital erfordert einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, durch den der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb<br />

eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren Aktien bis zu einem bestimmten Betrag auszugeben.<br />

Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zurzeit<br />

der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Derzeit verfügt die Gesellschaft über ein<br />

genehmigtes Kapital (siehe den Abschnitt „ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL DER GESELL-<br />

SCHAFT“ - „Genehmigtes Kapital“ dieses Prospekts).<br />

Weiterhin kann die Hauptversammlung zum Zweck der Ausgabe (i) von Aktien an Inhaber von<br />

Wandelschuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, die ein Recht zum Bezug von Aktien<br />

einräumen, (ii) von Aktien, die als Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem<br />

anderen Unternehmen diesen, oder (iii) von Aktien, die Führungskräften und Arbeitnehmern<br />

angeboten werden, bedingtes Kapital schaffen, wobei jeweils ein Beschluss mit einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Der<br />

Nennbetrag des zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Arbeitnehmer geschaffenen<br />

bedingten Kapitals darf 10% des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung<br />

vorhanden ist, nicht übersteigen. In den übrigen Fällen darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals<br />

die Hälfte des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht<br />

übersteigen. Derzeit verfügt die Gesellschaft über ein bedingtes Kapital (siehe dazu den Abschnitt<br />

„ANGABEN ÜBER DAS KAPITAL DER GESELLSCHAFT“ - „Bedingtes Kapital“<br />

dieses Prospekts).<br />

Ein Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals erfordert ebenfalls eine Mehrheit von drei<br />

Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

4. Allgemeine Bestimmungen zu Bezugsrechten<br />

Nach dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die im Rahmen<br />

einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien sowie auf auszugebende Wandelschuldverschreibungen,<br />

Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen zu. Für die<br />

Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.<br />

- 169 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!