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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen. Die Einzelheiten<br />

der aktienbasierten Vergütung werden vom Vorstand mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit eigene Aktien auf der Grundlage dieser Ermächtigung<br />

an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden, gilt<br />

diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat.<br />

e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung<br />

erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung<br />

oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3<br />

AktG der rechnerische Wert der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht.<br />

9. Einziehung von Aktien<br />

Die <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> ist gem. § 26 Abs. 1 der Satzung<br />

der Gesellschaft berechtigt, ihre Aktien zum Zwecke der Einziehung zu erwerben. Es ist der Gesellschaft<br />

ebenfalls gestattet, ihre Aktien von einem oder mehreren Aktionären im Wege der<br />

Zwangseinziehung einzuziehen.<br />

Die Ausübung der Befugnis zur Zwangseinziehung muss im Interesse der Gesellschaft liegen<br />

und kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Aktionäre und sowie<br />

der Angemessenheit und Erforderlichkeit zu erfolgen. Einzelne Aktionären können aus wichtigem<br />

Grund durch Zwangseinziehung der von ihnen gehaltenen Aktien aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Der wichtige Grund kann in der Person des Aktionärs liegen, liegt aber unter<br />

anderem ebenfalls vor,<br />

a) wenn über das Vermögen des betreffenden Aktionärs rechtskräftig das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden<br />

Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Anteile des betroffenen Aktionärs unternommen<br />

und von ihm auf schriftliches Verlangen eines Aktionärs oder des Vorstands<br />

nicht innerhalb eines Monats beseitigt worden sind;<br />

c) wenn der Aufenthaltsort des Aktionärs unbekannt ist, weil er verschollen ist oder weil er<br />

ohne Mitteilung an die Gesellschaft verzogen ist und seine jetzige Adresse auch nicht<br />

durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ermittelt werden kann;<br />

d) wenn der Aktionär verstorben ist und seine Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

auf die Erben übergegangen sind, sofern es sich bei den Erben nicht um Ehegatten, Eltern<br />

oder Abkömmlinge oder andere Aktionäre der Gesellschaft als Erben des Gesellschafters<br />

handelt.<br />

Jede Einziehung von Aktien bedarf eines Einziehungsbeschlusses der Hauptversammlung mit<br />

einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Hierbei ist der von der Einziehung betroffene<br />

Aktionär nicht stimmberechtigt. Der Beschluss muss innerhalb einer Frist von drei Monaten,<br />

nachdem der Vorstand Kenntnis des wichtigen Grundes erhalten hat, gefasst werden.<br />

Jeder Aktionär, dessen Aktien von der Gesellschaft eingezogen werden, hat Anspruch auf eine<br />

Abfindung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung, die nach § 11 Abs. 2 BewG zu bemessen ist.<br />

Der Vorstand hat die Einziehung dem betroffenen Aktionär gegenüber durch Einschreiben zu<br />

erklären. Ab dem Zugang der Erklärung ruht das Stimmrecht des betroffenen Aktionärs.<br />

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