31.10.2013 Aufrufe

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

er, es sei denn, die Kapitalgesellschaft war zu Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums<br />

zu mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.<br />

c) Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)<br />

Werden die Aktien von einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehalten, fällt Einkommen-<br />

oder Körperschaftsteuer lediglich auf der Ebene der Gesellschafter an. Insoweit gilt<br />

das oben für Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften ausgeführte entsprechend, je nachdem,<br />

ob es sich bei dem Gesellschafter der Personengesellschaft um eine natürliche Person oder<br />

um eine Kapitalgesellschaft handelt.<br />

Die Dividende geht auf Ebene der Personengesellschaft in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung<br />

ein und wird von dort aus den Gesellschaftern anteilig zugewiesen. Auf der<br />

Ebene einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft unterliegen die Dividenden bei Zurechnung<br />

der Aktien zu einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft<br />

nach Abzug der mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />

Betriebsausgaben zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft<br />

zu Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums nicht zu mindestens 15% am Grundkapital<br />

der Gesellschaft beteiligt war. War die Personengesellschaft zu Beginn des Veranlagungszeitraums<br />

zu mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, unterliegen die Dividenden<br />

grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Soweit jedoch an der Personengesellschaft Kapitalgesellschaften<br />

beteiligt sind, gehen 5% der Dividenden in die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage<br />

mit ein. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so wird die von der Personengesellschaft<br />

gezahlte Gewerbesteuer - abhängig von der Höhe des kommunalen Hebesatzes und der<br />

persönlichen Besteuerungsverhältnisse - vollständig oder teilweise im Wege eines pauschalierten<br />

Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet.<br />

Dividendenzahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto gelten, wenn die Aktien in einem<br />

inländischen Betriebsvermögen gehalten werden, als Veräußerung. Der den Buchwert übersteigende<br />

Betrag ist bei einer empfangenden Kapitalgesellschaft zu 95% und bei einer natürlichen<br />

Person zu 40% steuerfrei.<br />

Für Dividendenzahlungen an Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors gelten von<br />

diesen Grundsätzen abweichende Sonderregelungen, die weiter unten beschrieben werden.<br />

2.1.4 Nicht in Deutschland ansässiger Anteilseigner<br />

Bei in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Aktionären (nicht ansässige natürliche Personen<br />

und Kapitalgesellschaften), die ihre Aktien nicht im Betriebsvermögen einer in Deutschland belegenen<br />

Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger<br />

Vertreter in Deutschland bestellt ist, halten, gilt die deutsche Steuerschuld in der Regel mit<br />

Einbehaltung der (ggf. nach einem DBA bzw. der Mutter-Tochter-Richtlinie ermäßigten) Kapitalertragsteuer<br />

als abgegolten.<br />

Für Aktionäre, die die Anteile über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in<br />

einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, halten, gilt<br />

das oben in Bezug auf in Deutschland ansässige Anleger Ausgeführte entsprechend.<br />

Soweit die Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto als ausgeschüttet gelten und (i) der<br />

ausländische Aktionär oder - im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs - dessen Rechtsvorgänger zu<br />

einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung unmittelbar oder<br />

mittelbar mit mindestens 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war(en) oder (ii) die<br />

- 201 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!