MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
Die Hauptversammlung ist an den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht<br />
gebunden. Einen Anspruch auf Dividendenzahlung hat der einzelne Aktionär nur im Falle eines<br />
entsprechenden wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung. Diesbezüglich<br />
bestehen keine Beschränkungen für gebietsfremde Aktieninhaber. Dividendenansprüche<br />
verjähren zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Vorlegung des entsprechenden Gewinnanteilsscheines;<br />
diese Frist beträgt vier Jahre und läuft ab dem Beschluss des Jahres, in dem der Dividendenanspruch<br />
fällig geworden ist. Wird kein Gewinnanteilsschein ausgegeben, verjährt der<br />
Dividendenanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntniserlangung<br />
des Aktionärs von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners bzw. bei Nichtkenntnis in dem Zeitpunkt, in dem er ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
Kenntnis erlangt haben müsste. Verjährte Dividenden bleiben bei der Gesellschaft. Die<br />
Clearstream Banking <strong>AG</strong>, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, wird die auf die Aktien<br />
entfallenden Dividenden den jeweiligen Depotbanken automatisch gutschreiben. Die inländischen<br />
Depotbanken haben eine entsprechende Verpflichtung gegenüber ihren Kunden; Altaktionäre,<br />
deren Aktien bei ausländischen Depotbanken verwahrt werden, sollten sich bei diesen<br />
Depotbanken über das dort geltende Verfahren informieren.<br />
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft haben die Aktionäre gem. § 271 des Aktiengesetzes<br />
(„AktG“) Anspruch auf den nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
verbleibenden Liquidationsüberschuss.<br />
Jede Angebotsaktie gewährt das Recht auf Zuteilung eines dem Anteil der Vorzugsaktie am bisherigen<br />
Grundkapital entsprechenden Teils von im Zuge zukünftiger Kapitalerhöhungen ausgegebenen<br />
neuen Vorzugsaktien (Bezugsrecht). Ein Bezugsrecht besteht nicht im Rahmen von<br />
Kapitalerhöhungen, soweit dabei stimmberechtigte Stammaktien ausgegeben werden und bei<br />
bedingten Kapitalerhöhungen; im Übrigen kann es in begründeten Fällen durch Beschluss der<br />
Hauptversammlung und bei einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung auf Beschluss<br />
des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden.<br />
9.3 Form und Verbriefung<br />
Alle Vorzugsaktien der Gesellschaft sind auf den Inhaber ausgestellte stimmrechtslose Aktien<br />
ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils<br />
1,00 EUR.<br />
Die Vorzugsaktien der Gesellschaft sind in einer Globalurkunde ohne Gewinnanteilsschein verbrieft,<br />
die bei der Clearstream Banking <strong>AG</strong>, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main,<br />
hinterlegt ist. Der Anspruch eines Aktionärs auf Einzelverbriefung seines Anteils ist in der Satzung<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien<br />
(Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Die Gesellschaft<br />
kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien<br />
verbriefen (Globalurkunde). Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteils-<br />
und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.<br />
Alle Vorzugsaktien der Gesellschaft sind mit gleichen Rechten ausgestattet und vermitteln keine<br />
darüber hinausgehenden Recht oder Vorteile.<br />
9.4 Lieferung und Abrechnung<br />
Die Vorzugsaktien werden den Aktionären als Miteigentumsanteile an der jeweiligen Globalurkunde<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
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