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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

gen. Der Anteil am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden Bezugsaktien darf den Nennbetrag<br />

der Optionsgenussscheine bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit<br />

des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen.<br />

Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelgenusscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen<br />

erhalten die Inhaber der Genussscheine bzw. Schuldverschreibungen das Recht,<br />

ihre Teilrechte nach näherer Maßgabe der Genussrechts bzw. Anleihebedingungen in Bezugsaktien<br />

der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des<br />

Nennbetrags eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandelungspreis für eine neue Bezugsaktie<br />

der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag<br />

liegenden Ausgabebetrags eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandelungspreis<br />

für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis<br />

beziehungsweise der Wandelungspreis in den Umtauschbedingungen variabel ist, indem<br />

der Wandelungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der<br />

Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis<br />

kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu<br />

leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt<br />

werden und/oder mit Geld ausgeglichen werden. Der Anteil am Grundkapital der<br />

bei Wandelung auszugebenden Bezugsaktien dar den Nennbetrag des Wandelgenussscheins beziehungsweise<br />

der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Umtauschbedingungen für<br />

Wandelgenussscheine und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandelpflicht<br />

zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen. Schließlich können Genussrechts-<br />

beziehungsweise Anleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandelung die<br />

Gesellschaft den Wandelungsberechtigten nicht Bezugsaktien der Gesellschaft gewährt, sondern<br />

den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Genussrechts- beziehungsweise<br />

Anleihebedingungen dem arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn<br />

eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende<br />

Aktiengattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während<br />

der letzten ein bis zehn Börsentage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor Erklärung der<br />

Wandlung entspricht.<br />

Der jeweils anzusetzende Options- beziehungsweise Wandelungspreis für eine Bezugsaktie muss<br />

– auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis - entweder<br />

(i) mindestens 80% des arithmetischen Durchschnitts der Schlussauktionspreise (bzw., wenn<br />

eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die<br />

betreffende Aktiengattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)<br />

an den zehn Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der<br />

Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Genussscheine, Optionsoder<br />

Wandelschuldverschreibungen; oder<br />

(ii) mindestens 80% des arithmetischen Durchschnitts der Schlussauktionspreise (bzw., wenn<br />

eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die<br />

betreffende Aktiengattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)<br />

während der Börsentage, an denen die Bezugsrechte auf die betreffenden Genussscheine<br />

oder Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt<br />

werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels,<br />

betragen.<br />

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