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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

10. Ausschluss von Minderheitsaktionären<br />

Nach den Vorschriften der §§ 327a ff. AktG zum sogenannten aktienrechtlichen „Squeeze-out“<br />

kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, welchem<br />

95% des Grundkapitals gehören (nachfolgend „Großaktionär“), die Übertragung der Aktien der<br />

übrigen Minderheitsaktionäre auf den Großaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung<br />

beschließen. Die Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung<br />

muss dabei die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />

berücksichtigen. Maßgeblich für die Abfindungshöhe ist der volle Wert des Unternehmens,<br />

der in der Regel im Wege der Ertragswertmethode festgestellt wird. Da die Aktien der<br />

Gesellschaft nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, sondern in den Freiverkehr<br />

(Open Market) einbezogen werden sollen, sind die Vorschriften der §§ 39a, 39b WpÜG<br />

zum sogenannten übernahmerechtlichen „Squeeze-out“ nicht anwendbar. Nach den Vorschriften<br />

der §§ 319 ff. AktG über die sogenannte Eingliederung kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft<br />

die Eingliederung in eine andere Gesellschaft beschließen, wenn die künftigen<br />

Hauptgesellschafter 95% der Aktien der einzugliedernden Gesellschaft halten. Die ausgeschiedenen<br />

Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf eine angemessene Abfindung,<br />

die grundsätzlich in eigenen Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren ist. Die Höhe der<br />

Abfindung ist dabei durch die sogenannte Verschmelzungswertrelation zwischen beiden Gesellschaften<br />

zu ermitteln, d.h. das Umtauschverhältnis, das im Falle einer Verschmelzung beider<br />

Gesellschaften als angemessen anzusehen wäre.<br />

11. Anzeigepflichten für Anteilsbesitz<br />

Mit der Einbeziehung der Angebotsaktien der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> HOL-<br />

DING <strong>AG</strong> in den Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse entstehen für<br />

die Aktionäre und die Gesellschaft keine über die Bestimmungen des Aktiengesetzes hinausgehenden<br />

Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und auch keine Pflichten zur<br />

Abgabe von Angeboten nach dem Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz.<br />

Nach § 20 Abs. 1 AktG ist ein Unternehmen verpflichtet, der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong><br />

<strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm unmittelbar oder mittelbar mehr<br />

als 25% der Aktien einer Aktiengesellschaft gehören. Das gleiche gilt, wenn einem Unternehmen<br />

eine Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft gehört (§ 20 Abs. 4 AktG).<br />

Die Gesellschaft hat diese Mitteilung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.<br />

In Verbindung mit diesem Erfordernis enthält das Aktiengesetz verschiedene Regelungen,<br />

die die Zurechnung des Aktienbesitzes zu den Unternehmen sicher stellen sollen, die tatsächlich<br />

die Rechte aus den Aktien kontrollieren. Beispielsweise werden einem Unternehmen Aktien, die<br />

einem dritten Unternehmen gehören, zugerechnet, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein<br />

abhängiges Unternehmen i.S. des § 17 AktG handelt. Ebenso werden Aktien zugerechnet, die<br />

von einem dritten Unternehmen für Rechnung des ersten gehalten werden. Eine Kapitalgesellschaft<br />

hat zudem der Aktiengesellschaft mitzuteilen, wenn ihr mehr als ein Viertel der Aktien<br />

unmittelbar gehört. Solange der Mitteilungspflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt,<br />

ist er für die Dauer des Versäumnisses von der Ausübung der mit den Aktien verbundenen<br />

Rechts (einschließlich des Stimmrechts und des Bezugs von Dividenden) ausgeschlossen. Ein<br />

Unternehmen hat der Gesellschaft auch mitzuteilen, wenn ihm nicht mehr ein Viertel oder die<br />

Mehrheit der Aktien gehört.<br />

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