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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Der Options- beziehungsweise Wandelungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund<br />

einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen<br />

beziehungsweise der Genussrechts- oder Anleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden<br />

Betrags in bar bei Ausnutzung des Options- und Wandelungsrechts beziehungsweise durch<br />

Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts<br />

an ihre Aktionäre während der Options- oder Wandelungsfrist das Grundkapital erhöht,<br />

weitere Genussscheine, Options- oder Wandelanleihen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt<br />

und den Inhabern von Options- oder Wandelungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang<br />

eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandelungsrechts beziehungsweise<br />

nach Erfüllung der Wandelungspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar<br />

beziehungsweise einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis<br />

durch Division mit dem ermäßigten Wandelungspreis angepasst werden.<br />

Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalherabsetzung oder anderer<br />

außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden oder<br />

Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandelungsrechte bzw.<br />

Wandelungspflichten vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der<br />

Ausgabe und Ausstattung der Genussscheine, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,<br />

insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- beziehungsweise Wandelungspreis<br />

und den Options- beziehungsweise Wandelungszeitraum festzusetzen.<br />

8. Eigene Aktien<br />

Die <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> hält derzeit keine eigenen Aktien.<br />

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11.06.2009 wird die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1<br />

Nr. 8 AktG zu Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wie folgt ermächtigt:<br />

a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10.12.2010 auf den Inhaber lautende Stammund/oder<br />

auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien der Gesellschaft im Umfang von insgesamt<br />

bis zu 10% des im Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft<br />

zu erwerben.<br />

b) Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft<br />

oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende unternehmen<br />

ausgeübt werden. Ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die<br />

dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem<br />

Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handeln. Beim Erwerb über die Börse kann sich<br />

die Gesellschaft auch des Einsatzes von Derivaten bedienen, wenn die Beschränkungen<br />

dieser Ermächtigung eingehalten werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich<br />

zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend unter<br />

d) und e) genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Erwerb zum Zwecke des Handelns in<br />

eigenen Aktien ist ausgeschlossen.<br />

c) Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre<br />

und/oder Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.<br />

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten)<br />

den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion<br />

nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung<br />

im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den<br />

jeweils fünf dem Erwerb bzw. der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb vorange-<br />

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