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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

2.2.3 Nicht in Deutschland ansässiger Anteilseigner<br />

Werden Aktien von einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person (nicht<br />

ansässige natürliche Person), die (i) ihre Aktien im Betriebsvermögen einer in Deutschland belegenen<br />

Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das ein ständiger<br />

Vertreter in Deutschland bestellt ist oder (ii) die selbst (bzw. bei unentgeltlichem Erwerb<br />

dessen Rechtsvorgänger) zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung<br />

der Aktien unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Gesellschaft<br />

beteiligt war(en), veräußert, so unterliegt der erzielte Veräußerungsgewinn in Deutschland<br />

zu 60% mit dem individuellen Steuersatz (ggfs. unter Anwendung eines Mindeststeuersatzes von<br />

25%) des Aktionärs der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Zusätzlich unterliegen die<br />

Veräußerungsgewinne zu 60% der Gewerbesteuer, wenn die Aktien einer inländischen Betriebsstätte<br />

eines Gewerbebetriebs der natürlichen Person zugeordnet sind. Die Gewerbesteuer ist im<br />

Wege eines pauschalierten Anrechnungsverfahrens auf die persönliche Einkommensteuer des<br />

Aktionärs ganz oder teilweise anrechenbar. Die meisten DBA sehen in diesem Fall (ii) eine Befreiung<br />

von der deutschen Besteuerung vor. Auch Gewinne aus der Veräußerung eines Bezugsrechts<br />

unterliegen in den vorgenannten Fällen (i) und (ii) der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag,<br />

soweit die deutsche Besteuerung nicht aufgrund eines im Einzelfall anzuwendenden<br />

DBA ausgeschlossen ist. Die Ausübung von Bezugsrechten stellt in diesen Fällen nach derzeitiger<br />

Ansicht der Finanzverwaltung keine Veräußerung dar.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die eine im Ausland ansässige und in Deutschland<br />

beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft erzielt, sind im Ergebnis zu 95% von der Körperschaftsteuer,<br />

dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer befreit, wenn die Körperschaft die<br />

Aktien im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in<br />

einem Betriebsvermögen hält, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist. Veräußerungsverluste<br />

und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten<br />

Aktien stehen, dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Auch Gewinne<br />

aus der Veräußerung eines Bezugrechts unterliegen der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

Gehören die Aktien zu einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte der Körperschaft,<br />

so unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Bezugsrechte zusätzlich der Gewerbesteuer.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten durch Kapitalgesellschaften sind vollumfänglich<br />

steuerpflichtig.<br />

Veräußerungsgewinne, die von einer nicht in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ohne<br />

deutsche Betriebsstätte, feste Einrichtung oder ständigem Vertreter erzielt werden, unterliegen<br />

der deutschen Besteuerung, wenn eine Beteiligung von mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft<br />

besteht. Der Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall grundsätzlich im Ergebnis zu 95%<br />

von der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer befreit. Die meisten<br />

DBA sehen allerdings eine Freistellung von der deutschen Besteuerung vor.<br />

3. Besonderheiten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanz-, Lebensversicherungs-<br />

und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds<br />

Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien oder Bezugsrechte halten oder<br />

veräußern, welche nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch<br />

zuzurechnen sind, gelten weder für Dividenden noch für Veräußerungsgewinne die 40%-<br />

ige) Befreiung von der Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren) bzw. die 95%-ige Befreiung<br />

von der Körperschaftsteuer und ggfs. der Gewerbesteuer sowie die entsprechende Befreiung vom<br />

Solidaritätszuschlag. Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne unterliegen somit in vol-<br />

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