MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
Bezugsrechte sind frei übertragbar und können während eines festgelegten Zeitraums vor Ablauf<br />
der jeweiligen Bezugsfrist - in der Regel bis zwei Börsenhandelstage vor Ende der Bezugsfrist -<br />
an deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, soweit der Bezugsrechtshandel nicht von der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, einen solchen Handel<br />
zu organisieren, und steht auch nicht dafür ein, dass ein solcher Handel stattfindet. Während der<br />
Ausübungsfrist nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und führen zum Verlust des Bezugsanspruchs.<br />
Die Hauptversammlung kann durch Beschluss, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und<br />
gleichzeitig einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals bedarf, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.<br />
Ein Bezugsrechtsausschluss ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Interesse der Gesellschaft<br />
am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung dieses Bezugsrechts<br />
überwiegt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann ein Ausschluss des Bezugsrechts bei der<br />
Ausgabe neuer Aktien zulässig sein, wenn die Gesellschaft das Kapital gegen Bareinlagen erhöht,<br />
der Betrag der Kapitalerhöhung 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis<br />
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />
Für einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts ist ein schriftlicher Bericht<br />
des Vorstands erforderlich, in dem zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses dargelegt<br />
werden muss, dass das Interesse der Gesellschaft auf Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse<br />
der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt.<br />
5. Genehmigtes Kapital<br />
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrats bis zum 10.06.2014 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender<br />
Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen<br />
einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu 19.025.000,00 EUR zu erhöhen<br />
(Genehmigtes Kapital 2009/I). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, neue Vorzugsaktien<br />
auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder<br />
des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Den Aktionären ist mit den nachfolgenden<br />
Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder<br />
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum<br />
Bezug anzubieten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von Stammaktien, darf der Vorstand mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre ausschließen,<br />
sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden<br />
Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien<br />
ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von Vorzugsaktien, darf der<br />
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre<br />
ausschießen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen<br />
entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Vorzugsaktionäre<br />
auch Stammaktien ausgegeben werden. Darüber wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:<br />
- für Spitzenbeträge,<br />
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck<br />
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,<br />
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