MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
Aktien über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen,<br />
für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, gehalten werden, gilt der Vorgang als<br />
Veräußerung. Die Besteuerung des im Fall (i) die Anschaffungskosten übersteigenden Teils der<br />
Ausschüttungen unterliegt bei Zufluss zu 60% der Besteuerung, wenn der Anteilseigner eine<br />
natürliche Person ist und zu 5%, wenn der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist (in beiden<br />
Fällen kann das deutsche Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt sein); im Fall (ii) unterliegt<br />
der den Buchwert übersteigende Teil der Ausschüttungen zu 5% der Besteuerung, soweit<br />
es sich beim Anteilseigner um eine Kapitalgesellschaft handelt; im Fall einer natürlichen Person<br />
als Anteilseigner beträgt der steuerpflichtige Teil 60%.<br />
Für Dividendenzahlungen an Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors gelten von<br />
diesen Grundsätzen abweichende Sonderregelungen, die weiter unten beschrieben werden.<br />
2.2 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
2.2.1 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Privatvermögen<br />
Veräußerungsgewinne aus Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, unterliegen<br />
einer 25%-igen Abzugsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag hierauf (insgesamt 26,38%) unter der<br />
Berücksichtigung etwaiger Veräußerungskosten, wenn die natürliche Person oder im Falle eines<br />
unentgeltlichen Erwerbes dessen Rechtsvorgänger zu keinem Zeitpunkt während der der Veräußerung<br />
vorangehenden fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital<br />
der Gesellschaft beteiligt war(en). Dies gilt unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung. In diesem Fall unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung eines im Privatvermögen<br />
gehaltenen Bezugsrechts dem 25%-igen Abgeltungssteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
hierauf.<br />
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Veranlagung gewählt werden, wenn dies zu einer<br />
niedrigeren Einkommensteuer führt.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien unterliegen zu 60% der Besteuerung mit dem progressiven<br />
Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag, wenn die natürliche Person oder im Fall<br />
eines unentgeltlichen Erwerbs dessen Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens<br />
1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war(en). Verluste aus<br />
der Veräußerung der Aktien sowie wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängende<br />
Aufwendungen können dementsprechend ebenfalls nur zu 60% abgezogen werden. Darüber hinaus<br />
sind für den Verlustabzug ggf. weitere Voraussetzungen zu beachten. In diesem Fall unterliegt<br />
auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Bezugsrechts zu 60% der Besteuerung mit dem<br />
progressiven Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
2.2.2 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Betriebsvermögen<br />
Sind die Aktien dem Betriebsvermögen eines Aktionärs zuzuordnen, hängt die Besteuerung davon<br />
ab, ob der Aktionär eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft<br />
(Mitunternehmerschaft) ist.<br />
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