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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Aktien über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen,<br />

für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, gehalten werden, gilt der Vorgang als<br />

Veräußerung. Die Besteuerung des im Fall (i) die Anschaffungskosten übersteigenden Teils der<br />

Ausschüttungen unterliegt bei Zufluss zu 60% der Besteuerung, wenn der Anteilseigner eine<br />

natürliche Person ist und zu 5%, wenn der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist (in beiden<br />

Fällen kann das deutsche Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt sein); im Fall (ii) unterliegt<br />

der den Buchwert übersteigende Teil der Ausschüttungen zu 5% der Besteuerung, soweit<br />

es sich beim Anteilseigner um eine Kapitalgesellschaft handelt; im Fall einer natürlichen Person<br />

als Anteilseigner beträgt der steuerpflichtige Teil 60%.<br />

Für Dividendenzahlungen an Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors gelten von<br />

diesen Grundsätzen abweichende Sonderregelungen, die weiter unten beschrieben werden.<br />

2.2 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

2.2.1 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Privatvermögen<br />

Veräußerungsgewinne aus Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, unterliegen<br />

einer 25%-igen Abzugsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag hierauf (insgesamt 26,38%) unter der<br />

Berücksichtigung etwaiger Veräußerungskosten, wenn die natürliche Person oder im Falle eines<br />

unentgeltlichen Erwerbes dessen Rechtsvorgänger zu keinem Zeitpunkt während der der Veräußerung<br />

vorangehenden fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital<br />

der Gesellschaft beteiligt war(en). Dies gilt unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung. In diesem Fall unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung eines im Privatvermögen<br />

gehaltenen Bezugsrechts dem 25%-igen Abgeltungssteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

hierauf.<br />

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Veranlagung gewählt werden, wenn dies zu einer<br />

niedrigeren Einkommensteuer führt.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien unterliegen zu 60% der Besteuerung mit dem progressiven<br />

Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag, wenn die natürliche Person oder im Fall<br />

eines unentgeltlichen Erwerbs dessen Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens<br />

1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war(en). Verluste aus<br />

der Veräußerung der Aktien sowie wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängende<br />

Aufwendungen können dementsprechend ebenfalls nur zu 60% abgezogen werden. Darüber hinaus<br />

sind für den Verlustabzug ggf. weitere Voraussetzungen zu beachten. In diesem Fall unterliegt<br />

auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Bezugsrechts zu 60% der Besteuerung mit dem<br />

progressiven Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

2.2.2 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Betriebsvermögen<br />

Sind die Aktien dem Betriebsvermögen eines Aktionärs zuzuordnen, hängt die Besteuerung davon<br />

ab, ob der Aktionär eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft<br />

(Mitunternehmerschaft) ist.<br />

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