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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Gemäß § 25 der Satzung der Gesellschaft (Gewinnverwendung) erhalten die Inhaber der Vorzugsaktien<br />

ohne Stimmrecht aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um 0,01 EUR je Vorzugsaktie<br />

höhere Dividende als die Inhaber von Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in<br />

Höhe von 0,10 EUR je Vorzugsaktie. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre<br />

nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens 0,01 EUR bzw. 0,10 EUR je Vorzugsaktie<br />

aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre<br />

in der Weise nachgezahlt, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen<br />

und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach<br />

Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils<br />

desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien<br />

gewährt wird.<br />

Über die Verwendung eines nach der Ausschüttung des Gewinnvorzugs an die Inhaber der Vorzugsaktien<br />

ohne Stimmrecht verbleibenden jährlichen Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.<br />

Der nach einem solchen Beschluss der Hauptversammlung zur Verteilung bestimmte<br />

weitere Bilanzgewinn wird zur Zahlung eines zusätzlichen Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien<br />

und die Stammaktien nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Aktien entfallenden anteiligen<br />

Beträge des Grundkapitals verwendet.<br />

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von<br />

§ 60 Abs. 2 S. 3 des Aktiengesetzes festgesetzt werden.<br />

Die angebotenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind für das Geschäftsjahr 2009, das am<br />

01.01.2009 begonnen hat, mit voller Gewinnberechtigung ausgestattet. Die Hauptversammlung,<br />

die über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns beschließt, findet einmal jährlich innerhalb<br />

der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.<br />

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr<br />

den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und –<br />

soweit gesetzlich vorgeschrieben - den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht<br />

aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen.<br />

Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung<br />

für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.<br />

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns<br />

sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben - den Konzernabschluss und den Lagebericht<br />

sowie den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die<br />

Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die<br />

Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat<br />

zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und – soweit gesetzlich<br />

vorgeschrieben – den Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den<br />

Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.<br />

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche<br />

Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Bericht des Aufsichtsrats und der<br />

Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie –<br />

soweit gesetzlich vorgeschrieben - der Lagebericht des Vorstands, der Konzernabschluss und<br />

der Konzernlagebericht sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft<br />

zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.<br />

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