MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
4. Hauptversammlung<br />
4.1 Einführung<br />
Die Hauptversammlung der Gesellschaft (ordentliche oder außerordentliche) ist die Versammlung<br />
der Aktionäre. Sie findet am Sitz der Gesellschaft, in einer anderen deutschen Großstadt<br />
oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt, an der die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen<br />
Handel zugelassen sind. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben. Sie<br />
wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat<br />
bzw. Abwickler einberufen.<br />
Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat eine außerordentliche<br />
Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des<br />
Grundkapitals halten, können ebenfalls die Einberufung einer Hauptversammlung vom Vorstand<br />
verlangen. Das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und muss den Zweck und die Gründe der<br />
Einberufung enthalten.<br />
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre<br />
sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden haben, einzuberufen. Die Einberufung<br />
muss unter Mitteilung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger mit den gesetzlich<br />
erforderlichen Angaben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der<br />
Tag der Einberufung und der Tag des Ablaufs der Anmeldefrist sind bei der Berechnung der<br />
Frist nicht mitzurechnen.<br />
Die Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder<br />
des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers und – in den<br />
gesetzlich vorgesehenen Fällen – über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung<br />
des Konzernabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten<br />
acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen<br />
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung<br />
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform<br />
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor dem Tag<br />
der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind<br />
nicht mitzurechnen.<br />
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b<br />
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das<br />
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des<br />
einundzwanzigsten Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu<br />
beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens<br />
sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre<br />
ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />
geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der<br />
Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken<br />
oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen<br />
Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die für den Nachweis des Aktienbesitzes geltenden Fristen<br />
bzw. sonstigen Voraussetzungen über Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung des Stimmrechts entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln<br />
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