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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

4. Hauptversammlung<br />

4.1 Einführung<br />

Die Hauptversammlung der Gesellschaft (ordentliche oder außerordentliche) ist die Versammlung<br />

der Aktionäre. Sie findet am Sitz der Gesellschaft, in einer anderen deutschen Großstadt<br />

oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt, an der die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen<br />

Handel zugelassen sind. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben. Sie<br />

wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat<br />

bzw. Abwickler einberufen.<br />

Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat eine außerordentliche<br />

Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des<br />

Grundkapitals halten, können ebenfalls die Einberufung einer Hauptversammlung vom Vorstand<br />

verlangen. Das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und muss den Zweck und die Gründe der<br />

Einberufung enthalten.<br />

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre<br />

sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden haben, einzuberufen. Die Einberufung<br />

muss unter Mitteilung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger mit den gesetzlich<br />

erforderlichen Angaben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der<br />

Tag der Einberufung und der Tag des Ablaufs der Anmeldefrist sind bei der Berechnung der<br />

Frist nicht mitzurechnen.<br />

Die Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder<br />

des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers und – in den<br />

gesetzlich vorgesehenen Fällen – über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung<br />

des Konzernabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten<br />

acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen<br />

Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung<br />

muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform<br />

(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor dem Tag<br />

der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind<br />

nicht mitzurechnen.<br />

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b<br />

BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das<br />

depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des<br />

einundzwanzigsten Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu<br />

beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens<br />

sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre<br />

ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />

geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der<br />

Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken<br />

oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen<br />

Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die für den Nachweis des Aktienbesitzes geltenden Fristen<br />

bzw. sonstigen Voraussetzungen über Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung des Stimmrechts entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln<br />

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