MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
Dividendenzahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto an Aktionäre, die ihre Aktien im Privatvermögen<br />
halten, unterliegen der Einkommensteuer nur insoweit, als der Aktionär, oder im<br />
Falle des unentgeltlichen Erwerbs dessen Rechtsvorgänger, zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb<br />
der letzten fünf Jahre vor der Dividendenzahlung, unmittelbar oder mittelbar mit wenigstens<br />
1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war(en) und die Dividendenzahlungen die<br />
Anschaffungskosten der Aktien übersteigen. Der übersteigende Betrag unterliegt lediglich zu<br />
60% der persönlichen Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren) mit einem progressiven Einkommensteuersatz<br />
(bis zu einem Höchstsatz von derzeit 45%) zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag<br />
hierauf (maximale Gesamtbelastung auf den 60% des übersteigenden Betrags von gerundet<br />
47,48%).<br />
2.1.3 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Betriebsvermögen<br />
Sind die Aktien dem Betriebsvermögen eines Aktionärs zuzuordnen, hängt die Besteuerung davon<br />
ab, ob der Aktionär eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft<br />
(Mitunternehmerschaft) ist.<br />
Bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern (natürlichen Personen und<br />
Kapitalgesellschaften, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung<br />
sich in Deutschland befindet) wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf<br />
die Einkommen- oder Körperschaftsteuersteuerschuld angerechnet bzw. in Höhe eines etwaigen<br />
Überhangs erstattet. Dies gilt entsprechend auch für den Solidaritätszuschlag.<br />
a) Natürliche Person (Einzelunternehmer)<br />
Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer), die die Aktien in ihrem Betriebsvermögen halten,<br />
werden grundsätzlich 60% (sog. „Teileinkünfteverfahren“) der Dividenden mit dem progressiven<br />
Einkommensteuersatz zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf besteuert. Gleichzeitig sind -<br />
vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen - Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in<br />
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, lediglich zu 60% abzugsfähig. Gehören die Aktien zu<br />
einer inländischen Betriebsstätte eines gewerblichen Unternehmens des Aktionärs, so unterliegen<br />
die Dividendeneinkünfte nach Abzug der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />
Betriebsausgaben zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Steuerpflichtige<br />
war zu Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums mit mindestens 15% am Grundkapital<br />
der Gesellschaft beteiligt. Allerdings wird die Gewerbesteuer - abhängig von der Höhe des<br />
kommunalen Hebesatzes und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen - im Rahmen eines<br />
pauschalierten Anrechnungsverfahrens vollständig oder teilweise auf die persönliche Einkommensteuer<br />
des Aktionärs angerechnet. Die persönlichen Besteuerungsverhältnisse des Dividendenempfängers<br />
können im ungünstigen Fall auch dazu führen, dass keine Gewerbesteueranrechnung<br />
möglich ist.<br />
b) Kapitalgesellschaft<br />
Ist der Aktionär eine inländische Kapitalgesellschaft, sind die Dividendenzahlungen im Ergebnis<br />
grundsätzlich zu 95% von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Im Übrigen<br />
sind die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />
(z.B. Finanzierungsaufwendungen) steuerlich (vorbehaltlich weiterer Beschränkungen für die<br />
Abzugsfähigkeit) abzugsfähig. Die Dividenden unterliegen prinzipiell nach Abzug der mit ihnen<br />
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen in voller Höhe der Gewerbesteu-<br />
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