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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Dividendenzahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto an Aktionäre, die ihre Aktien im Privatvermögen<br />

halten, unterliegen der Einkommensteuer nur insoweit, als der Aktionär, oder im<br />

Falle des unentgeltlichen Erwerbs dessen Rechtsvorgänger, zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre vor der Dividendenzahlung, unmittelbar oder mittelbar mit wenigstens<br />

1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war(en) und die Dividendenzahlungen die<br />

Anschaffungskosten der Aktien übersteigen. Der übersteigende Betrag unterliegt lediglich zu<br />

60% der persönlichen Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren) mit einem progressiven Einkommensteuersatz<br />

(bis zu einem Höchstsatz von derzeit 45%) zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag<br />

hierauf (maximale Gesamtbelastung auf den 60% des übersteigenden Betrags von gerundet<br />

47,48%).<br />

2.1.3 In Deutschland ansässiger Anteilseigner hält seine Aktien im Betriebsvermögen<br />

Sind die Aktien dem Betriebsvermögen eines Aktionärs zuzuordnen, hängt die Besteuerung davon<br />

ab, ob der Aktionär eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft<br />

(Mitunternehmerschaft) ist.<br />

Bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern (natürlichen Personen und<br />

Kapitalgesellschaften, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung<br />

sich in Deutschland befindet) wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf<br />

die Einkommen- oder Körperschaftsteuersteuerschuld angerechnet bzw. in Höhe eines etwaigen<br />

Überhangs erstattet. Dies gilt entsprechend auch für den Solidaritätszuschlag.<br />

a) Natürliche Person (Einzelunternehmer)<br />

Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer), die die Aktien in ihrem Betriebsvermögen halten,<br />

werden grundsätzlich 60% (sog. „Teileinkünfteverfahren“) der Dividenden mit dem progressiven<br />

Einkommensteuersatz zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf besteuert. Gleichzeitig sind -<br />

vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen - Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, lediglich zu 60% abzugsfähig. Gehören die Aktien zu<br />

einer inländischen Betriebsstätte eines gewerblichen Unternehmens des Aktionärs, so unterliegen<br />

die Dividendeneinkünfte nach Abzug der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />

Betriebsausgaben zusätzlich in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Steuerpflichtige<br />

war zu Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums mit mindestens 15% am Grundkapital<br />

der Gesellschaft beteiligt. Allerdings wird die Gewerbesteuer - abhängig von der Höhe des<br />

kommunalen Hebesatzes und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen - im Rahmen eines<br />

pauschalierten Anrechnungsverfahrens vollständig oder teilweise auf die persönliche Einkommensteuer<br />

des Aktionärs angerechnet. Die persönlichen Besteuerungsverhältnisse des Dividendenempfängers<br />

können im ungünstigen Fall auch dazu führen, dass keine Gewerbesteueranrechnung<br />

möglich ist.<br />

b) Kapitalgesellschaft<br />

Ist der Aktionär eine inländische Kapitalgesellschaft, sind die Dividendenzahlungen im Ergebnis<br />

grundsätzlich zu 95% von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Im Übrigen<br />

sind die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />

(z.B. Finanzierungsaufwendungen) steuerlich (vorbehaltlich weiterer Beschränkungen für die<br />

Abzugsfähigkeit) abzugsfähig. Die Dividenden unterliegen prinzipiell nach Abzug der mit ihnen<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen in voller Höhe der Gewerbesteu-<br />

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