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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

henden Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% überschreiten<br />

und nicht mehr als 15% unterschreiten.<br />

Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den arithmetischen Durchschnitt<br />

der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden<br />

hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im XETRA-<br />

Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den jeweils fünf der Veröffentlichung<br />

des Kaufangebots vorangehenden Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

um nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 15% unterschreiten. Ergeben<br />

sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen<br />

Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den a-<br />

rithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion<br />

nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung<br />

im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den fünf<br />

Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung des<br />

Kaufangebots abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sollte<br />

das Volumen der der Gesellschaft angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen<br />

überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen;<br />

eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb<br />

angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.<br />

d) Der Vorstand ist ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als<br />

über die Börse das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für<br />

Spitzenbeträge auszuschließen. Er ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre<br />

- eine Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die<br />

Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien<br />

zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs der<br />

betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet;<br />

als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung<br />

gilt der arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine<br />

Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für<br />

die betreffende Aktiengattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden<br />

Nachfolgesystem) an den jeweils fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden<br />

Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Begründung<br />

der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien; hierbei darf der anteilige Betrag<br />

am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert<br />

werden, insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch<br />

im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8<br />

AktG i.V. mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).<br />

- eigene Aktien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen, soweit<br />

dies gegen Sachleistungen erfolgt, insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen,<br />

Unternehmensanteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; sowie<br />

- eigene Aktien Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft<br />

oder einem von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen<br />

stehen, sowie Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und/oder Geschäftsführungsorganen<br />

von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen<br />

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