MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
handelt wie für Zwecke der Körperschaftsteuer. Allerdings sind im Ergebnis 95% der empfangenen<br />
Dividenden und Gewinnanteile nur dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Gesellschaft<br />
zu Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraumes mindestens 15% des Grund- oder<br />
Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. Für die Freistellung der Einnahmen, die die<br />
Gesellschaft von Kapitalgesellschaften erhält, die außerhalb Deutschlands ansässig sind, müssen<br />
weitere Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
Beschränkungen bestehen für die Gesellschaft bei der steuerlichen Nutzung der von ihr erzielten<br />
Verluste. Ein Verlustrücktrag ist nur für die Körperschaftsteuer und nur in den vorangegangenen<br />
Veranlagungszeitraum bis zu einem Betrag von 511.500,00 EUR möglich. Steuerpflichtiges Einkommen<br />
eines jeweiligen Jahres kann nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt<br />
durch einen Verlustvortrag ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Beträge können nur zu<br />
60% durch einen steuerlichen Verlustvortrag ausgeglichen werden. Nicht genutzte steuerliche<br />
Verlustvorträge können unbefristet vorgetragen werden. Die Beschränkung der Nutzung des<br />
Verlustvortrages gilt für die Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde u.a. die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen<br />
beschränkt (Zinsschranke). Aufgrund dieser Regelungen können Nettozinsaufwendungen<br />
(nach der Saldierung der Aufwendungen mit den Zinserträgen des entsprechenden Wirtschaftsjahres)<br />
von mehr als 1 Mio. EUR bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns grundsätzlich<br />
nur noch in Höhe von bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden, sofern keiner<br />
der vorgesehenen Ausnahmetatbestände greift. Für Fremdkapitalüberlassungen durch Gesellschafter<br />
gelten zusätzliche Regelungen. Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen können in die<br />
Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag).<br />
Im Rahmen des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), das am 19.06.2009 vom Bundestag und<br />
am 10.07.2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wird die Freigrenze bei der Zinsschranke<br />
unter bestimmten Voraussetzungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und<br />
vor dem 1.1.2010 enden, von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben.<br />
Sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte,<br />
der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf einen Erwerber<br />
oder eine diesem nahestehende Person oder Gruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen<br />
werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen<br />
Zinsvorträge und nicht genutzte körperschaft- und gewerbesteuerliche Verluste sowie Verluste<br />
aus dem Zinsvortrag im Rahmen der Zinsschranke seit dem Veranlagungszeitraum 2008 vollständig<br />
unter. Bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres<br />
können nicht mehr ausgeglichen werden. Übertragungen von mehr als 25% bis zu<br />
50% lassen Zinsvorträge und nicht genutzte Verluste anteilig entfallen.<br />
Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage sind bestimmte Finanzierungsaufwendungen<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erhöhend zu berücksichtigen. So werden z.B.<br />
25% der gezahlten Entgelte für Schuldzinsen, Renten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter<br />
und 5% der Miete für bewegliches Anlagevermögen der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
hinzugerechnet, soweit diese Aufwendungen insgesamt 100.000,00 EUR übersteigen.<br />
2. Besteuerung der Aktionäre<br />
Bei der Besteuerung der Aktionäre ist zwischen der Besteuerung im Zusammenhang mit dem<br />
Halten von Anteilen (Besteuerung von Dividendeneinkünften), der Veräußerung von Anteilen<br />
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