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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

Es bestehen auch keine anderen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft einerseits und den<br />

Mitgliedern des Vorstands andererseits, die für den Fall ihrer Beendigung Vergünstigungen vorsehen.<br />

Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vorstands<br />

untereinander oder zwischen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats.<br />

Verstöße gegen Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechts - Sonstiges:<br />

Gegen die Mitglieder des Vorstands wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei Sanktionen wegen<br />

der Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen des Straf- oder Kapitalmarktrechts<br />

verhängt. Die Mitglieder des Vorstands waren in den letzten fünf Jahren nicht an Konkursen,<br />

Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt. Gegen die Mitglieder des Vorstands wurden<br />

keinerlei öffentliche Anschuldigungen erhoben und/oder Sanktionen seitens Regulierungsbehörden<br />

(einschließlich designierter Berufsverbände) verhängt, noch wurden sie jemals vor Gericht<br />

für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan einer Gesellschaft<br />

oder für ihre Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten<br />

als untauglich angesehen.<br />

3. Aufsichtsrat<br />

3.1 Zusammensetzung, Beschlussfassung<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Er unterliegt nicht<br />

der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen<br />

zur Mitbestimmung. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder werden daher nach den Bestimmungen<br />

der Satzung und den Vorschriften des Aktiengesetzes als Vertreter der Anteilseigner von den<br />

Aktionären in der Hauptversammlung gewählt. § 104 AktG bleibt unberührt.<br />

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf die längste nach § 102 AktG zulässige Zeit, d.h.<br />

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr<br />

nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird<br />

nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.<br />

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte<br />

Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden nach einer bei der<br />

Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder<br />

der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem<br />

Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die<br />

Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene<br />

Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.<br />

Erlischt das Amt des an die Stelle des Ausgeschiedenen getretenen Ersatzmitglieds infolge<br />

der Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. War<br />

das infolge der Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder<br />

bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf; unter mehreren bestellten<br />

Ersatzmitgliedern nimmt es die erste Position ein.<br />

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so<br />

besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.<br />

Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist<br />

von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung muss durch Erklä-<br />

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