31.10.2013 Aufrufe

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

K. ORGANE SOWIE OBERES MAN<strong>AG</strong>EMENT<br />

1. Überblick<br />

Die <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> ist eine Aktiengesellschaft deutschen<br />

Rechts. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.<br />

Die Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, der Satzung sowie in den Geschäftsordnungen<br />

für den Vorstand und den Aufsichtsrat geregelt.<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze der<br />

Bundesrepublik Deutschland, der Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft, der Geschäftsordnungen<br />

für den Vorstand sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und<br />

der der Hauptversammlung und eines etwaigen Geschäftsverteilungsplans. Der Vorstand vertritt<br />

die Gesellschaft gegenüber Dritten. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass innerhalb der Gesellschaft<br />

ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Überwachungssystem eingerichtet<br />

und betrieben wird, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen<br />

frühzeitig erkannt werden können.<br />

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Vorstand ist<br />

gegenüber dem Aufsichtsrat berichtspflichtig. Insbesondere ist der Vorstand verpflichtet, dem<br />

Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevante Fragen<br />

der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements, der strategischen<br />

Maßnahmen und über sonstige relevante, die Gesellschaft betreffende Umstände berichten.<br />

Der Aufsichtsrat kann zudem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft<br />

verlangen.<br />

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Nach deutschem Aktienrecht können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

übertragen werden.<br />

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu überwachen und zu<br />

beraten. Die Satzung oder der Aufsichtsrat können bestimmen, dass der Vorstand bestimmte<br />

Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat<br />

ist befugt, den Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zu erweitern oder einzuschränken.<br />

Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus.<br />

Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats obliegen Treue- und Sorgfaltspflichten<br />

gegenüber der Gesellschaft. Dabei ist von den Mitgliedern dieser Organe ein weites Spektrum<br />

von Interessen, insbesondere der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter und ihrer Gläubiger,<br />

zu beachten. Der Vorstand muss insbesondere die Rechte der Aktionäre auf Gleichbehandlung<br />

und gleichmäßige Information berücksichtigen.<br />

Nach deutschem Aktienrecht ist es den einzelnen Aktionären, wie jeder anderen Person, untersagt,<br />

ihren Einfluss auf die Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des<br />

Aufsichtsrats zu einer für die Gesellschaft schädlichen Handlung zu bestimmen. Aktionäre mit<br />

einem beherrschenden Einfluss dürfen ihren Einfluss nicht dazu nutzen, die Gesellschaft zu veranlassen,<br />

gegen ihre Interessen zu verstoßen, es sei denn, die daraus entstehenden Nachteile<br />

werden ausgeglichen. Wer unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des Vorstands oder<br />

des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu veranlasst, zum<br />

Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft und den Aktionä-<br />

- 178 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!