MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG
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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />
und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen, zu beziehen (im Folgenden:<br />
„Bezugsaktien“).<br />
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 10.06.2014 anstelle von oder neben Genussscheinen<br />
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen<br />
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern/Gläubigern von<br />
Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern/Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen<br />
Wandelungsrechte auf Bezugsaktien nach näherer Maßgabe der Options- bzw.<br />
Wandelanleihebedingungen zu gewähren.<br />
Der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine, Optionsund/oder<br />
Wandelschuldverschreibungen darf insgesamt 100.000.000,00 EUR (in Worten: Euro<br />
einhundertmillionen) nicht übersteigen. Options- bzw. Wandelungsrechte dürfen nur auf insgesamt<br />
bis zu 19.025.000 Stück Bezugsaktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der<br />
Gesellschaft von insgesamt 100.000.000,00 EUR (in Worten: Euro einhundertmillionen) nicht<br />
übersteigen. Options- und Wandelungsrechte dürfen nur auf insgesamt bis zu 19.025.000 Stück<br />
Bezugsaktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von insgesamt<br />
bis zu 19.025.000 EUR ausgegeben werden.<br />
Bei der Ausgabe der Genussscheine, Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen<br />
steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu, soweit das Bezugsrecht nicht<br />
nach den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird. Die Genussscheine, Optionsschuldverschreibungen<br />
und/oder Wandelschuldverschreibungen können dabei auch von einem<br />
Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen<br />
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).<br />
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
- Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht<br />
der Aktionäre auszunehmen<br />
und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen,<br />
- wie es erforderlich ist, um den Inhabern/Gläubigern von bereits ausgegebenen Options-<br />
oder Wandelungsrechten bzw. Inhabern/Gläubigern von mit Wandelungspflichten<br />
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu<br />
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandelungsrechte bzw.<br />
nach Erfüllung der Wandelungspflichten zustehen würde; sowie<br />
- soweit der Ausgabepreis nach pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands den nach anerkannten<br />
finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten hypothetischen Marktwert<br />
der Genussscheine und/oder Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.<br />
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt entsprechend § 186 Abs. 3<br />
Satz 4 AktG jedoch nur für Genussscheine und/oder Schuldverschreibungen mit Options-<br />
und/oder Wandelungsrechten auf Bezugsaktien, auf die ein anteiliger Betrag<br />
des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfällt, und<br />
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser<br />
Ermächtigung.<br />
Im Falle der Ausgabe von Optionsgenussscheinen bzw. Optionsschuldverschreibungen werden<br />
jedem Genussschein bzw. jeder Teilschuldverschreibung (im Folgenden zusammenfassend:<br />
„Teilrecht“) ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe<br />
der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Bezugsaktien berechti-<br />
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