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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Dabei kann der Versammlungsleiter<br />

eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände<br />

bestimmen.<br />

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner und kann, soweit gesetzlich zulässig,<br />

über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu<br />

einem Abstimmungszeitpunkt entscheiden und angemessene Beschränkungen der Redezeit, der<br />

Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,<br />

für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn<br />

oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte<br />

anordnen.<br />

Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter<br />

die Teilnahme an der Hauptversammlung, ihre Übertragung und Aufzeichnung und die Teilnahme<br />

an den Abstimmungen in der Hauptversammlung auch über elektronische Medien zulassen,<br />

soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

Die Hauptversammlung kann sich nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

Die Hauptversammlung der <strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> hat sich<br />

derzeit keine Geschäftsordnung gegeben.<br />

Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bildund<br />

Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen sie mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand<br />

verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten. Die Hauptversammlung<br />

kann auf Anordnung des Vorstands mit Zustimmung des Versammlungsleiters<br />

auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch<br />

in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Ü-<br />

bertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.<br />

Obwohl die Gesellschaft die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung<br />

wie oben dargestellt bekannt machen muss, sehen grundsätzlich weder das Aktiengesetz<br />

noch die Satzung eine Mindestbeteiligung für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung<br />

vor. Dies bedeutet, dass unter Umständen eine Minderheitsbeteiligung ausreicht, um bestimmte<br />

Beschlüsse herbeizuführen, die nicht eine besondere Mehrheit des Grundkapitals erfordern.<br />

Weder das deutsche Recht noch die Satzung der Gesellschaft beschränken das Recht nicht in<br />

Deutschland ansässiger oder ausländischer Inhaber von Aktien, die Aktien zu halten oder die mit<br />

ihnen verbundenen Stimmrechte auszuüben.<br />

Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung wird, soweit gesetzlich erforderlich, eine<br />

notarielle Niederschrift aufgenommen und von dem Notar unterschrieben. Eine Beifügung der<br />

Vollmachten zu der Niederschrift ist nicht erforderlich.<br />

4.3 Zuständigkeiten<br />

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft<br />

und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das jeweils vor der ordentlichen<br />

Hauptversammlung abgeschlossene Geschäftsjahr und über die Wahl des Abschlussprüfers<br />

der Gesellschaft für das jeweils laufende Geschäftsjahr.<br />

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