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MPH MITTELSTÄNDISCHE PHARMA HOLDING AG

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<strong>MPH</strong> <strong>MITTELSTÄNDISCHE</strong> <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

ren zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Daneben haften die Mitglieder<br />

des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch, wenn sie unter Verletzung<br />

ihrer Pflichten gehandelt haben und infolgedessen der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist.<br />

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurde eine Directors & Officers Versicherung<br />

(Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, auch „D&O-Versicherung“) abgeschlossen.<br />

Eventuelle Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstands oder<br />

des Aufsichtsrats werden grundsätzlich von der Gesellschaft selbst durchgesetzt, wobei diese bei<br />

Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder vom Vorstand und bei Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder<br />

vom Aufsichtsrat vertreten wird. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner Überwachungspflichten<br />

gegenüber dem Vorstand bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte das<br />

Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder<br />

zu prüfen und bei Bejahung durchzusetzen. Der Aufsichtsrat hat dabei nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs keinen eigenen Ermessensspielraum, sondern ist verpflichtet,<br />

voraussichtlich durchsetzbare Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen,<br />

es sei denn, gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls sprechen gegen eine Geltendmachung<br />

und diese Gründe überwiegen oder sind zumindest gleichwertig mit den Gründen, die für eine<br />

Geltendmachung sprechen. Entscheidet sich das jeweilige vertretungsberechtigte Organ gegen<br />

eine Anspruchsverfolgung, müssen Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands<br />

oder des Aufsichtsrats geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Beschluss der Hauptversammlung ist dann von dem<br />

für die Geltendmachung des Anspruchs zuständigen Organ der Gesellschaft oder einem von der<br />

Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter umzusetzen.<br />

Eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals oder den anteiligen<br />

Betrag von 100.000,00 EUR erreichen, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

vom zuständigen Gericht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft<br />

gegen Organmitglieder im eigenen Namen für die Gesellschaft zugelassen zu werden. Eine Minderheit<br />

von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder einen<br />

anteiligen Betrag von 1.000.000,00 EUR erreichen, kann auch die gerichtliche Bestellung eines<br />

Vertreters zur Geltendmachung der Ansprüche beantragen.<br />

Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach Entstehen eines Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche<br />

gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre<br />

dies in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit<br />

von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,<br />

Widerspruch zur Niederschrift erklärt.<br />

2. Vorstand<br />

2.1 Zusammensetzung, Beschlussfassung und Vertretung<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Vorstand der <strong>MPH</strong> MITTELSTÄN-<br />

DISCHE <strong>PHARMA</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong> aus einer oder mehreren Personen. Es können stellvertretende<br />

Vorstandsmitglieder bestellt werden.<br />

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt, dieser bestimmt auch die Zahl<br />

der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen<br />

stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<br />

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