29.12.2013 Aufrufe

352 - 1. Januar 2008

352 - 1. Januar 2008

352 - 1. Januar 2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 7 Fallstudien 109<br />

eingeschätzte hohe präventive Wirkung des Gesetzes unterstreichen („Es spricht sich herum,<br />

wenn ein Arzt beim Grundstückskauf abgewiesen wird“). Andererseits zeigen sie<br />

auch die Probleme bei der Anwendung.<br />

Auf Usedom sorgt insbesondere ein kapitalstarker branchenfremder Investor (Bauunternehmer)<br />

für erhebliche Konflikte mit einigen der befragten Unternehmen. Er beauftragt<br />

Makler, kleine Höfe mit Flächen (Neusiedlerstellen) zu kaufen, um die Gebäude in Ferienwohnungen<br />

umzubauen. 2007 kaufte er landwirtschaftliche Flächen ohne Gebäude<br />

und legte hierfür nach Aufforderung durch das AfL (zuständig für die Umsetzung des<br />

GrdstVG) ein Betriebskonzept vor (u. a. Mutterkuhhaltung). 2009 wurden weitere Flächen<br />

gekauft. Da das Betriebskonzept nicht umgesetzt war, wurde der Kauf beanstandet<br />

und das Vorkaufsrecht ausgeübt. In dem folgenden Rechtsstreit war das AfL in der ersten<br />

Instanz unterlegen, weil der Richter das Betriebskonzept anerkannte, obwohl es nach Auffassung<br />

des AfL nicht schlüssig war. Inzwischen hat der Investor von einem landwirtschaftlichen<br />

Berater ein schlüssiges Konzept entwickeln lassen. 2011 wurde eine GmbH<br />

mit ca. 36 ha LF gegründet, deren Gesellschafter der Investor und dessen Sohn sind. Eine<br />

richtige Hofstelle der GmbH ist noch nicht vorhanden. Der Investor plant angeblich den<br />

Kauf von weiteren rund 150 ha Flächen auf Usedom über einen Makler. Nach Auskunft<br />

betroffener Unternehmen kauft der Investor alle angebotenen Flächen, auch kleinflächigen<br />

Streubesitz. Die in den Schlägen eingestreuten Flächen würden weiterhin an das Unternehmen<br />

mit jährlicher Kündigungsfrist verpachtet und vermutlich zu gegebener Zeit<br />

entzogen, um ein größeres Unternehmen aufzubauen. Die erworbenen Flächen werden<br />

den wirtschaftenden Betrieben nach Aussage betroffener Betriebsleiter nach Ablauf des<br />

bestehenden Pachtvertrages entzogen. An den eigenen Kauf von Flächen sei aufgrund des<br />

durch den Investor verursachten hohen Preisniveaus nicht zu denken. Nach Aussagen eines<br />

Befragten besitzt der Investor bereits einen Betrieb mit ca. <strong>1.</strong>000 ha LF in einer anderen<br />

Region Ostvorpommerns, der von einem Verwalter bewirtschaftet wird.<br />

Ein anderer Unternehmer, der in der Region zusammen mit einem Investor in den 1990er<br />

Jahren Teile eines Nachfolgebetriebs erworben hat, geht nach Aussagen anderer befragter<br />

Landwirte mit branchenfremdem Kapital jeden möglichen Flächenkauf ein, um in der<br />

Fläche zwecks Aufstockung seiner Tierbestände weiter zu wachsen. Als Landwirt ist er<br />

nach dem GrdstVG privilegiert.<br />

Ein ortsansässiger Arzt wollte eine an seinem Haus angrenzende Fläche von rd. 5 ha kaufen,<br />

die an einen Neueinrichter verpachtet ist. Der Kaufvertrag wurde nicht genehmigt.<br />

Das eingeleitete Vorkaufsrecht für den befragten Landwirt konnte jedoch nicht ausgeübt<br />

werden, weil der Kaufvertrag zurückgezogen wurde.<br />

An den genannten Beispielen zeigt sich, dass das GrdstVG in vielen Fällen ein weitgehend<br />

stumpfes Schwert darstellt, insbesondere wenn hohe Preise geboten werden und ein<br />

Investor unbedingt Flächen erwerben will, andererseits aber bei einigen Investoren auch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!