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352 - 1. Januar 2008

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30 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />

Alteigentümer in die Lage versetzt, zum begünstigten Preis (Verkehrswert aus dem Jahr<br />

2004) 19 BVVG-Flächen zu erwerben. Das Ausmaß des Erwerbs ist aber noch nicht zu<br />

übersehen, auch weil viele Alteigentümer seit Jahren auf den für die Antragstellung zum<br />

Kauf erforderlichen Bescheid der zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

(LARoV) warten.<br />

4.2.4 Kaufpreisermittlung bei Direktkäufen durch den Pächter<br />

Unter den beteiligten Interessengruppen wird heftig diskutiert, ob die BVVG als Teil der<br />

öffentlichen Hand die BVVG-Flächen zu einem Preis verkaufen darf oder soll, der sich<br />

im Wesentlichen aus dem Durchschnitt aller Vergleichspreise – bereinigt um solche, bei<br />

denen persönliche und ungewöhnliche Umstände eine Rolle spielen – ergibt, oder ob sie<br />

den Preis verlangen muss, der in einem offenem Verfahren durch Ausschreibung erzielt<br />

wird. Im ersten Fall wird dem § 194 BauGB gefolgt. Das Problem bei dieser Preisermittlung<br />

ist, dass die angelegten Kriterien für die Nichtberücksichtigung von Kauffällen, bei<br />

denen unerwartete und persönliche Verhältnisse eine Rolle spielen, nicht transparent sind.<br />

Nach diesen Kriterien können vermutlich auch deutlich über dem örtlichen Durchschnitt<br />

liegende Kaufpreise aussortiert werden, die z. B. von der BVVG bei der Ausschreibung<br />

großer oder für viele Nachfrager attraktiver Lose erzielt werden (KOEPKE, 2010). Bei<br />

Ausschreibungen besteht das Problem, dass spekulative Höchstpreise erzielt werden. Bei<br />

der Ableitung der Preise für den Direkterwerb aus den Ausschreibungsergebnissen legt<br />

die BVVG ihre Vorgehensweise offen, und die bei Ausschreibungen erzielten Preise werden<br />

einschließlich der Zweit- und Drittgebote im Internet veröffentlicht. Insoweit sorgt<br />

die BVVG für Transparenz auf dem Bodenmarkt.<br />

Welche Preise aber nun von der BVVG bei Direktverkäufen zugrunde gelegt werden sollen,<br />

ist je nach Interessenlage weiterhin höchst umstritten (z. B. BIRNSTENGEL, 2010;<br />

KÖHNE, 2010; ZSCHAU und FELGENTREFF, 2011). Unter anderem wegen des geschlossenen<br />

Marktes bei BVVG-Flächen vor dem Beginn der Ausschreibungen ist zu vermuten,<br />

dass sowohl die Pacht- als auch die Kaufpreise, die als Marktpreise (regionale Wertansätze)<br />

für die Ermittlung der Preise für BVVG-Flächen herangezogen wurden, durch Marktintransparenz<br />

im Niveau nach unten verzerrt wurden. Hierfür sprechen die bestehenden<br />

Informationsasymmetrien zwischen Pächtern und Verpächtern sowie Preisabsprachen<br />

zwischen den Pächtern bei oligopsonistisch geprägten Strukturen auf der Pächterseite.<br />

Die Kaufpreisermittlung bei Direktverkäufen wird aus Sicht des Bundes, der Länder und<br />

der Bewirtschafter höchst konträr beurteilt, was angesichts der unterschiedlichen finanziellen<br />

Betroffenheit nicht überrascht. Der Bund als öffentliche Hand hat bei Verkäufen<br />

19<br />

Von 2004 bis <strong>2008</strong> haben sich die Verkehrswerte im Durchschnitt fast verdoppelt (vgl. Kapitel 5.2).

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