352 - 1. Januar 2008
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20 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />
4.<strong>1.</strong>2 Genehmigungserfordernis bei BVVG-Flächenverkäufen<br />
Die BVVG wird im Gegensatz z. B. zum Bund und den Ländern nicht von der Genehmigungspflicht<br />
gem. § 4 GrdstVG ausgenommen, wenn sie sich an der Veräußerung von<br />
landwirtschaftlichen Flächen beteiligt. Der BGH hat 2009 entschieden, dass nach § 4<br />
Nr. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftige Grundstückskaufverträge nur dann genehmigungsfrei<br />
sind, wenn es sich um Handlungssubjekte im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung<br />
handelt (vgl. SCHRAMM, 2010, S. 54). Demgegenüber sind hiernach<br />
Rechtsgeschäfte, an denen rechtsfähige Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts als Träger mittelbarer Bundesverwaltung beteiligt sind, von der Genehmigungspflicht<br />
nicht befreit. Dies betrifft auch die BVVG als rechtsfähige bundesunmittelbare<br />
Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />
4.<strong>1.</strong>3 Anwendung der Versagungsgründe in der Praxis<br />
Wichtigster Versagungsgrund ist die ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Die<br />
beiden weiteren o. g. Versagungsgründe haben seit geraumer Zeit kaum noch praktische<br />
Bedeutung, wenn nicht gleichzeitig eine ungesunde Bodenverteilung festgestellt wird<br />
(vgl. HÖTZEL, 2000, S. 3). Bei der ungesunden Bodenverteilung geht es dabei stets um die<br />
Auflösung von Erwerbskonkurrenzen zwischen Landwirten und Nichtlandwirten, nachdem<br />
Obergrenzen beim Grundstückserwerb schon immer und seit 1977 auch abstrakte<br />
Preislimitierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt wurden (ebenda).<br />
Um Landwirten beim Flächenerwerb den Vorzug vor Nichtlandwirten zu geben, wird in<br />
der Rechtsprechung zwischen folgenden kaufinteressierten Gruppen unterschieden (vgl.<br />
NETZ, 2010, S. 444): leistungsfähigen Haupterwerbs- und Nebenerwerbslandwirten, nicht<br />
leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirten, Nichtlandwirten, die sich zum leistungsfähigen<br />
Haupterwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt verändern wollen, und Nichtlandwirten.<br />
Für die Einstufung als Landwirt kommt es allein auf die ausgeübte Tätigkeit an, die den<br />
Käufer auf absehbare Zeit voll in Anspruch nimmt. Nichtlandwirt ist jeder, der seine Arbeitskraft<br />
im vollen Umfang außerhalb der Landwirtschaft einsetzt. Hierzu zählen auch<br />
Hobbylandwirte, Verpächter landwirtschaftlicher Betriebe oder Nebenerwerbslandwirte,<br />
die keinen leistungsfähigen Betrieb bewirtschaften. Im Einzelfall kann die Zuordnung<br />
wegen fließender Übergänge mit erheblichen Problemen verbunden sein (ebenda).<br />
NETZ (2010, S. 474) fasst in seinem Praxiskommentar zum GrdstVG den gegenwärtigen<br />
Stand der Rechtsprechung bei der Definition von ungesunder Bodenverteilung wie folgt<br />
zusammen: