29.12.2013 Aufrufe

352 - 1. Januar 2008

352 - 1. Januar 2008

352 - 1. Januar 2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />

4.<strong>1.</strong>2 Genehmigungserfordernis bei BVVG-Flächenverkäufen<br />

Die BVVG wird im Gegensatz z. B. zum Bund und den Ländern nicht von der Genehmigungspflicht<br />

gem. § 4 GrdstVG ausgenommen, wenn sie sich an der Veräußerung von<br />

landwirtschaftlichen Flächen beteiligt. Der BGH hat 2009 entschieden, dass nach § 4<br />

Nr. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftige Grundstückskaufverträge nur dann genehmigungsfrei<br />

sind, wenn es sich um Handlungssubjekte im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung<br />

handelt (vgl. SCHRAMM, 2010, S. 54). Demgegenüber sind hiernach<br />

Rechtsgeschäfte, an denen rechtsfähige Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts als Träger mittelbarer Bundesverwaltung beteiligt sind, von der Genehmigungspflicht<br />

nicht befreit. Dies betrifft auch die BVVG als rechtsfähige bundesunmittelbare<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

4.<strong>1.</strong>3 Anwendung der Versagungsgründe in der Praxis<br />

Wichtigster Versagungsgrund ist die ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Die<br />

beiden weiteren o. g. Versagungsgründe haben seit geraumer Zeit kaum noch praktische<br />

Bedeutung, wenn nicht gleichzeitig eine ungesunde Bodenverteilung festgestellt wird<br />

(vgl. HÖTZEL, 2000, S. 3). Bei der ungesunden Bodenverteilung geht es dabei stets um die<br />

Auflösung von Erwerbskonkurrenzen zwischen Landwirten und Nichtlandwirten, nachdem<br />

Obergrenzen beim Grundstückserwerb schon immer und seit 1977 auch abstrakte<br />

Preislimitierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt wurden (ebenda).<br />

Um Landwirten beim Flächenerwerb den Vorzug vor Nichtlandwirten zu geben, wird in<br />

der Rechtsprechung zwischen folgenden kaufinteressierten Gruppen unterschieden (vgl.<br />

NETZ, 2010, S. 444): leistungsfähigen Haupterwerbs- und Nebenerwerbslandwirten, nicht<br />

leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirten, Nichtlandwirten, die sich zum leistungsfähigen<br />

Haupterwerbs- oder Nebenerwerbslandwirt verändern wollen, und Nichtlandwirten.<br />

Für die Einstufung als Landwirt kommt es allein auf die ausgeübte Tätigkeit an, die den<br />

Käufer auf absehbare Zeit voll in Anspruch nimmt. Nichtlandwirt ist jeder, der seine Arbeitskraft<br />

im vollen Umfang außerhalb der Landwirtschaft einsetzt. Hierzu zählen auch<br />

Hobbylandwirte, Verpächter landwirtschaftlicher Betriebe oder Nebenerwerbslandwirte,<br />

die keinen leistungsfähigen Betrieb bewirtschaften. Im Einzelfall kann die Zuordnung<br />

wegen fließender Übergänge mit erheblichen Problemen verbunden sein (ebenda).<br />

NETZ (2010, S. 474) fasst in seinem Praxiskommentar zum GrdstVG den gegenwärtigen<br />

Stand der Rechtsprechung bei der Definition von ungesunder Bodenverteilung wie folgt<br />

zusammen:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!