352 - 1. Januar 2008
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22 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />
Nichtlandwirten zwecks sicherer Kapitalanlage gezahlt werden, sollten deshalb bei der<br />
Wertermittlung ortsüblicher Preise nicht herangezogen werden. Bei dieser Argumentation<br />
bleiben die Ausführungen in der Grundstücksmitteilung der EU-Kommission von 1997<br />
zur Ermittlung des Marktwertes landwirtschaftlicher Grundstücke allerdings unberücksichtigt.<br />
Danach ist bei Verkäufen der öffentlichen Hand ohne bedingungsfreies Bietverfahren<br />
der Marktwert auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und<br />
Bewertungsstandards zu ermitteln (vgl. hierzu Kapitel 4.2.4).<br />
Weiterhin wird eine besondere Berücksichtigung ortsansässiger Landwirte bei der Auslegung<br />
der ungesunden Bodenverteilung als Versagungsgrund gefordert und auf die Bedeutung<br />
des Aufstockungsbedarfs insbesondere von Agrargenossenschaften mit einem geringen<br />
Eigenlandanteil hingewiesen. Demnach dient „jede Erhöhung des Eigentumsanteils<br />
einer wirtschaftlichen Stärkung des Landwirts“, weil nur der Erwerb von Eigentumsland<br />
eine hinreichende Absicherung der wirtschaftlichen Grundlage ermöglicht. Dies gilt vor<br />
allem bei Flächen in der Nähe des Betriebs, die einer besseren Arrondierung oder deren<br />
Erhalt dienen (ebenda, S. 6). Größe allein, zumal lediglich auf der Basis von Pachtflächen,<br />
soll daher nach Auffassung von SCHRAMM (<strong>2008</strong>) keinen hinreichenden Ablehnungsgrund<br />
bei der Kaufgenehmigung darstellen. Generell ist zu diesen Überlegungen<br />
anzumerken, dass eine Lenkung des Grundstückstransfers zwischen privilegierten Landwirten<br />
grundsätzlich kein Ziel des GrdstVG ist.<br />
4.<strong>1.</strong>4 Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht<br />
Die Vorschriften über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ergeben<br />
sich aus dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) von 1919 (BGBl. III, 2331-1) und dem<br />
GrdstVG. Das Vorkaufsrecht ist durch das GrdstVG auf die Fälle beschränkt worden, in<br />
denen nach Auffassung der Genehmigungsbehörde die Genehmigung aufgrund der Versagungsgründe<br />
des § 9 GrdstVG, und hier insbesondere aufgrund einer ungesunden Bodenverteilung,<br />
zu versagen wäre. Liegen die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts<br />
vor, so muss die Genehmigungsbehörde vor der Antragsgenehmigung den Vertrag<br />
der Siedlungsbehörde vorlegen, die den Vertrag dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen<br />
übermittelt, damit dieses sein Vorkaufsrecht ausüben kann. Die Mindestgröße<br />
eines Grundstücks zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts beträgt 2 ha.<br />
Zugrunde gelegt wird der weiter unten erläuterte wirtschaftliche Grundstücksbegriff.<br />
Das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen (in der Regel die Landgesellschaft des<br />
jeweiligen Landes) prüft die Vorkaufsoption in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht,<br />
denn sie trägt in der Folge das Risiko im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung.<br />
Nach GOETZ (2011a) wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, wenn mindestens ein aufstockungsbedürftiger<br />
landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, der die Fläche kaufen will<br />
und auch dazu in der Lage ist. Die Landgesellschaft tritt dann zu den ursprünglichen ver-