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352 - 1. Januar 2008

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32 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />

wirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Die Wirtschaftsgüter müssen sich mindestens<br />

6 Jahre im Anlagevermögen eines Betriebes befunden haben. 21 Die Übertragung der<br />

Veräußerungsgewinne auf sog. Ersatzwirtschaftsgüter kann bis spätestens 4 Jahre nach<br />

Entstehung (bei Gebäuden 6 Jahre) erfolgen. Beim Erwerb des Ersatzwirtschaftsgutes<br />

können die Veräußerungsgewinne auf die Anschaffungskosten angerechnet werden, was<br />

dann den Abschreibungsbetrag in den Folgejahren mindert. Im Fall von Boden ist aufgrund<br />

einer fehlenden Abschreibung des Wirtschaftsgutes eine zeitlich unbegrenzte Steuerstundung<br />

möglich. Wird die Rücklage nicht innerhalb der vorgesehenen Frist für Reinvestitionen<br />

genutzt, entfällt die Übertragungsmöglichkeit und es wird ein Zinszuschlag in<br />

Höhe von 6 % pro Jahr fällig.<br />

Da es sich bei Flächenverkäufen oftmals um erhebliche Summen handelt, die mit umfangreichen<br />

Veräußerungsgewinnen verbunden sein können, kann die steuerliche und folglich<br />

betriebswirtschaftliche Wirkung der Reinvestitionsrücklage bei hohen Grenzsteuersätzen<br />

(Steuerprogression) groß sein. Aufgrund der zeitlichen Vorgabe des § 6b EStG entsteht<br />

eine Bereitschaft, hohe Kaufpreise beim Erwerb von Ersatzflächen zu zahlen. BLANCK<br />

und BAHRS weisen darauf hin, dass damit sektoral auch Gefahren verbunden sind, weil<br />

die hohe Zahlungsbereitschaft der „6b-Landwirte“ zu hohen Bodenpreisen und damit höheren<br />

Vollkostenbelastungen im landwirtschaftlichen Sektor beitragen kann (BLANCK und<br />

BAHRS, 2010, S. 433). Die Zahlungsbereitschaft kann nach Modellkalkulationen von<br />

BAHRS in Abhängigkeit vom maßgeblichen Ertragsteuersatz auf die Veräußerungsgewinne,<br />

vom Zinssatz und von bestehenden Reinvestitionsalternativen um 50 % bis 100 %<br />

ansteigen. Die Nachfragewirkung des § 6b EStG wirkt wie ein Hebel, weil der Erlös aus<br />

einem Hektar Verkaufsfläche vielfach den Kauf mehrerer Hektare ermöglicht (BAHRS,<br />

2003, S. 241-242). Dies könne nach Ansicht von BLANCK und BAHRS zu einem „Crowding-out-Effekt“<br />

von eigentlich wettbewerbsfähigen Betrieben im Bodenmarkt führen, da<br />

nicht mehr sicher gestellt ist, dass der Boden nach Leistungsfähigkeit zum besseren Wirt<br />

im unverzerrten Markt wandert. BAHRS regt daher anstelle der Besteuerung gemäß<br />

§ 6b EStG eine moderate Pauschalbesteuerung an (BAHRS, 2003).<br />

4.3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die Weitergabe von landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Vererbung oder Schenkung<br />

an Ehegatten, Kinder etc. ist gegenüber anderen Vermögensarten (Wertpapiere, Bauimmobilien,<br />

etc.) steuerlich begünstigt. Dies resultiert daher, dass Grund und Boden sowie<br />

auch ganze landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von bilanziellen Werten nach Er-<br />

21<br />

In den neuen Ländern befinden sich zahlreiche Flächen im Privatvermögen. Bei deren Veräußerung<br />

entstehen keine steuerpflichtigen Gewinne, vorbehaltlich der Anwendung des § 23 EStG.

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