352 - 1. Januar 2008
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32 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />
wirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Die Wirtschaftsgüter müssen sich mindestens<br />
6 Jahre im Anlagevermögen eines Betriebes befunden haben. 21 Die Übertragung der<br />
Veräußerungsgewinne auf sog. Ersatzwirtschaftsgüter kann bis spätestens 4 Jahre nach<br />
Entstehung (bei Gebäuden 6 Jahre) erfolgen. Beim Erwerb des Ersatzwirtschaftsgutes<br />
können die Veräußerungsgewinne auf die Anschaffungskosten angerechnet werden, was<br />
dann den Abschreibungsbetrag in den Folgejahren mindert. Im Fall von Boden ist aufgrund<br />
einer fehlenden Abschreibung des Wirtschaftsgutes eine zeitlich unbegrenzte Steuerstundung<br />
möglich. Wird die Rücklage nicht innerhalb der vorgesehenen Frist für Reinvestitionen<br />
genutzt, entfällt die Übertragungsmöglichkeit und es wird ein Zinszuschlag in<br />
Höhe von 6 % pro Jahr fällig.<br />
Da es sich bei Flächenverkäufen oftmals um erhebliche Summen handelt, die mit umfangreichen<br />
Veräußerungsgewinnen verbunden sein können, kann die steuerliche und folglich<br />
betriebswirtschaftliche Wirkung der Reinvestitionsrücklage bei hohen Grenzsteuersätzen<br />
(Steuerprogression) groß sein. Aufgrund der zeitlichen Vorgabe des § 6b EStG entsteht<br />
eine Bereitschaft, hohe Kaufpreise beim Erwerb von Ersatzflächen zu zahlen. BLANCK<br />
und BAHRS weisen darauf hin, dass damit sektoral auch Gefahren verbunden sind, weil<br />
die hohe Zahlungsbereitschaft der „6b-Landwirte“ zu hohen Bodenpreisen und damit höheren<br />
Vollkostenbelastungen im landwirtschaftlichen Sektor beitragen kann (BLANCK und<br />
BAHRS, 2010, S. 433). Die Zahlungsbereitschaft kann nach Modellkalkulationen von<br />
BAHRS in Abhängigkeit vom maßgeblichen Ertragsteuersatz auf die Veräußerungsgewinne,<br />
vom Zinssatz und von bestehenden Reinvestitionsalternativen um 50 % bis 100 %<br />
ansteigen. Die Nachfragewirkung des § 6b EStG wirkt wie ein Hebel, weil der Erlös aus<br />
einem Hektar Verkaufsfläche vielfach den Kauf mehrerer Hektare ermöglicht (BAHRS,<br />
2003, S. 241-242). Dies könne nach Ansicht von BLANCK und BAHRS zu einem „Crowding-out-Effekt“<br />
von eigentlich wettbewerbsfähigen Betrieben im Bodenmarkt führen, da<br />
nicht mehr sicher gestellt ist, dass der Boden nach Leistungsfähigkeit zum besseren Wirt<br />
im unverzerrten Markt wandert. BAHRS regt daher anstelle der Besteuerung gemäß<br />
§ 6b EStG eine moderate Pauschalbesteuerung an (BAHRS, 2003).<br />
4.3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die Weitergabe von landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Vererbung oder Schenkung<br />
an Ehegatten, Kinder etc. ist gegenüber anderen Vermögensarten (Wertpapiere, Bauimmobilien,<br />
etc.) steuerlich begünstigt. Dies resultiert daher, dass Grund und Boden sowie<br />
auch ganze landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von bilanziellen Werten nach Er-<br />
21<br />
In den neuen Ländern befinden sich zahlreiche Flächen im Privatvermögen. Bei deren Veräußerung<br />
entstehen keine steuerpflichtigen Gewinne, vorbehaltlich der Anwendung des § 23 EStG.