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352 - 1. Januar 2008

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132 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />

Makler versuchen nach Angabe von Befragten teilweise das GrdstVG zu umgehen, indem<br />

sie zur Teilung von Grundstücken raten, um die Schwelle der Genehmigungsprüfung von<br />

2 ha LF zu unterschreiten. In diesem Fall entstehen jedoch Vermessungskosten, die an das<br />

Katasteramt zu entrichten sind.<br />

7.5.4 Wesentliche Einflussfaktoren für die Entwicklungen am<br />

Bodenmarkt<br />

Flächennachfrage<br />

Die hohe Flächennachfrage bei Landwirten hat verschiedene Gründe, die in erster Linie<br />

mit dem starken Wachstum vieler Betriebe im Bereich der Veredlung und Energieerzeugung<br />

zu tun haben.<br />

Das Bewertungsgesetz mit seinen nach Betriebsgröße gestaffelten Vieheinheiten-Grenzen<br />

und das Umsatzsteuergesetz führen in Kombination zu einem hohen Pachtdruck. Durch<br />

die Zuordnung eines Betriebes zur Landwirtschaft können erhebliche umsatzsteuerliche<br />

Vorteile gegenüber der Regelbesteuerung bei Gewerblichkeit erzielt werden; vor allem<br />

bei Veredlungsbetrieben mit hohen Vorleistungsanteilen ist die Pauschalierung von Vorteil.<br />

Nach Berechnungen der Landwirtschaftskammer beläuft sich der Pauschalierungsvorteil<br />

auf rund 5 bis 6 Euro je Mastschwein (BEVERBORG, 2011). Ein Landwirt, dessen<br />

Flächenausstattung die Grenze zur Gewerblichkeit zu unterschreiten droht, bezieht diesen<br />

Vorteil bei der Kalkulation eines tragbaren Pachtpreises ein.<br />

Die Transportwürdigkeit der Gülle ist in der Schweinehaltung aufgrund der geringeren<br />

Nährstoffdichte wesentlich geringer als bei der Geflügelhaltung; folglich ist die Bereitschaft<br />

zur Zahlung hoher Flächenpreise bei Schweinehaltern im Nahbereich relativ hoch.<br />

Genannt wurden bei Schweinemast rund 150 Euro/ha zusätzliche Zahlungsbereitschaft bei<br />

Flächenpacht infolge der Möglichkeit zur Gülleverwertung. Bei Geflügelhaltern ist hingegen<br />

sogar ein Ertrag aus dem Verkauf des Trockenkots von 0 bis 3 Euro/t möglich. Die<br />

seit 2010 geltende Verbringungsverordnung verschärft die Bedingungen für gewerbliche<br />

Betriebe, die bislang nicht den Kontrollauflagen der Dünge-VO unterlagen. Demnach ist<br />

nun bei außerbetrieblichen Gülle- und Misttransporten die mengengenaue Dokumentation<br />

über die Verbringung der Exkremente erforderlich.<br />

Bei der Erteilung einer Baugenehmigung muss die Verwertung der Schweinegülle im<br />

Umkreis von 30 km und die Verwertung von Hühnertrockenkot innerhalb von max. 300<br />

km nachgewiesen werden. Bei Baugenehmigungen im Veredlungsbereich muss zudem ein<br />

Nachweis über 50 % Futtererzeugung im eigenen Betrieb erbracht werden; bei Biogasanlagen<br />

muss die Flächenverfügbarkeit über Pachtverträge nachgewiesen werden.

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