352 - 1. Januar 2008
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Kapitel 4 Rahmenbedingungen für nichtlandwirtschaftliche und überregional ausgerichtete … 23<br />
traglich vereinbarten Konditionen an die Stelle des Käufers (Ersterwerber). Danach verkauft<br />
sie die Fläche an einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die oben genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt (Zweiterwerber).<br />
Aus Auswertungen des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG)<br />
für 2005 bis 2010 (GOETZ, 2011a, S. 2) wird ersichtlich, dass die Zahl der von den Landgesellschaften<br />
geprüften Fälle in der Mehrheit der aufgeführten Länder ansteigt. Dies<br />
kann aus einem gestiegenen Interesse von Nichtlandwirten an landwirtschaftlichen Flächen<br />
oder einem veränderten Verhalten der Genehmigungsbehörden resultieren. Besonders<br />
deutlich ist diese Entwicklung seit <strong>2008</strong>, und vor allem in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Sachsen-Anhalt. Hinter den ausgeübten Fällen steht eine Fläche<br />
von knapp über 500 Hektar zu Beginn des Betrachtungszeitraums (2005) und von über<br />
<strong>1.</strong>400 Hektar im Jahr 2010. Auffällig ist nach Angabe von GOETZ (ebenda, S. 3) die Diskrepanz<br />
zwischen den geprüften Fällen und der Zahl der tatsächlichen Ausübung des<br />
Vorkaufsrechts. Mögliche Zweiterwerber seien zwar erwerbsbereit, aber in deutlich zunehmendem<br />
Maß aufgrund der hohen Kaufpreise und/oder der eigenen finanziellen Situation<br />
wirtschaftlich nicht in der Lage, die Flächen zu erwerben.<br />
Nach Goetz (ebenda, S. 4) haben die regional tätigen Landgesellschaften festgestellt, dass<br />
der Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes in den Landkreisen nicht einheitlich durchgeführt<br />
wird. Dies wird deutlich, weil es in fast allen Bundesländern Landkreise bzw.<br />
Amtsbezirke gibt, aus denen die Landgesellschaften keine oder nur sehr selten Vorkaufsrechtsfälle<br />
zur Prüfung vorgelegt bekommen. Durch Fortbildungsveranstaltungen soll<br />
dem nun begegnet werden.<br />
4.<strong>1.</strong>5 Genehmigungsfreiheit aufgrund der Grundstücksgröße<br />
Mit der Befreiung der Veräußerung kleiner Grundstücke von der Genehmigung verfolgen<br />
die Länder mehrere Ziele: die Verwaltung soll von Bagatellfällen entlastet und die Handlungsfreiheit<br />
des Grundstückeigentümers nicht beeinträchtigt werden, wenn keine ernsthafte<br />
Berührung des öffentlichen Interesses zu erwarten ist. Die Länder Baden-<br />
Württemberg, Bayern, Brandenburg und das Saarland definieren das Grundstück im wirtschaftlichen<br />
Sinne, die anderen Länder im Rechtssinne (vgl. NETZ, 2000, S. 311 ff). Im<br />
zuletzt genannten Fall ist das Grundstück im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs unter<br />
einer besonderen Nummer eingetragen und es besteht aus einem (einfaches Grundstück)<br />
oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück), wobei Grundstücksgrenzen<br />
(Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind. Im zuerst genannten Fall kann<br />
sich das Grundstück z. B. aus mehreren zusammenhängenden Grundstücken im Rechtssinne<br />
des Veräußerers zusammensetzen, die nach der Verkehrsauffassung als wirtschaftliche<br />
Einheit anzusehen sind. Keiner Genehmigung bedürfen in den Flächenländern<br />
Grundstücke mit einer Größe von unter