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352 - 1. Januar 2008

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Kapitel 4 Rahmenbedingungen für nichtlandwirtschaftliche und überregional ausgerichtete … 23<br />

traglich vereinbarten Konditionen an die Stelle des Käufers (Ersterwerber). Danach verkauft<br />

sie die Fläche an einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die oben genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt (Zweiterwerber).<br />

Aus Auswertungen des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG)<br />

für 2005 bis 2010 (GOETZ, 2011a, S. 2) wird ersichtlich, dass die Zahl der von den Landgesellschaften<br />

geprüften Fälle in der Mehrheit der aufgeführten Länder ansteigt. Dies<br />

kann aus einem gestiegenen Interesse von Nichtlandwirten an landwirtschaftlichen Flächen<br />

oder einem veränderten Verhalten der Genehmigungsbehörden resultieren. Besonders<br />

deutlich ist diese Entwicklung seit <strong>2008</strong>, und vor allem in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Sachsen-Anhalt. Hinter den ausgeübten Fällen steht eine Fläche<br />

von knapp über 500 Hektar zu Beginn des Betrachtungszeitraums (2005) und von über<br />

<strong>1.</strong>400 Hektar im Jahr 2010. Auffällig ist nach Angabe von GOETZ (ebenda, S. 3) die Diskrepanz<br />

zwischen den geprüften Fällen und der Zahl der tatsächlichen Ausübung des<br />

Vorkaufsrechts. Mögliche Zweiterwerber seien zwar erwerbsbereit, aber in deutlich zunehmendem<br />

Maß aufgrund der hohen Kaufpreise und/oder der eigenen finanziellen Situation<br />

wirtschaftlich nicht in der Lage, die Flächen zu erwerben.<br />

Nach Goetz (ebenda, S. 4) haben die regional tätigen Landgesellschaften festgestellt, dass<br />

der Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes in den Landkreisen nicht einheitlich durchgeführt<br />

wird. Dies wird deutlich, weil es in fast allen Bundesländern Landkreise bzw.<br />

Amtsbezirke gibt, aus denen die Landgesellschaften keine oder nur sehr selten Vorkaufsrechtsfälle<br />

zur Prüfung vorgelegt bekommen. Durch Fortbildungsveranstaltungen soll<br />

dem nun begegnet werden.<br />

4.<strong>1.</strong>5 Genehmigungsfreiheit aufgrund der Grundstücksgröße<br />

Mit der Befreiung der Veräußerung kleiner Grundstücke von der Genehmigung verfolgen<br />

die Länder mehrere Ziele: die Verwaltung soll von Bagatellfällen entlastet und die Handlungsfreiheit<br />

des Grundstückeigentümers nicht beeinträchtigt werden, wenn keine ernsthafte<br />

Berührung des öffentlichen Interesses zu erwarten ist. Die Länder Baden-<br />

Württemberg, Bayern, Brandenburg und das Saarland definieren das Grundstück im wirtschaftlichen<br />

Sinne, die anderen Länder im Rechtssinne (vgl. NETZ, 2000, S. 311 ff). Im<br />

zuletzt genannten Fall ist das Grundstück im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs unter<br />

einer besonderen Nummer eingetragen und es besteht aus einem (einfaches Grundstück)<br />

oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück), wobei Grundstücksgrenzen<br />

(Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind. Im zuerst genannten Fall kann<br />

sich das Grundstück z. B. aus mehreren zusammenhängenden Grundstücken im Rechtssinne<br />

des Veräußerers zusammensetzen, die nach der Verkehrsauffassung als wirtschaftliche<br />

Einheit anzusehen sind. Keiner Genehmigung bedürfen in den Flächenländern<br />

Grundstücke mit einer Größe von unter

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