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352 - 1. Januar 2008

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24 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />

– 2,0 ha in Bayern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg<br />

Vorpommern,<br />

– 1,0 ha in Baden-Württemberg (im Weinbau oder Erwerbsgartenbau 0,5 ha), Nordrhein-Westfalen<br />

und Niedersachsen,<br />

– 0,5 ha in Rheinland-Pfalz (im Weinbau 0,1 ha) und Sachsen,<br />

– 0,25 ha in Hessen und Thüringen,<br />

– 0,15 ha im Saarland.<br />

Eine uns vorliegende „Auswertung Vorgänge Landpacht- und Grundstücksverkehr 2009“<br />

vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zeigt, dass von den<br />

vollständig erfassten 33.027 Verkaufsfällen in den Jahren <strong>2008</strong> und 2009 rd. 58 % unterhalb<br />

der Freigrenze von 0,5 ha lagen und weitere rd. 21 % zwischen 0,5 bis unter 2,0 ha.<br />

Die starke Flurzersplitterung in Sachsen führte somit dazu, dass die größere Anzahl der<br />

Verkaufsfälle trotz sehr niedriger Festsetzung der Freigrenze ohne Genehmigung veräußert<br />

werden konnte. Bei einer Anhebung der Freigrenze auf unter 2 ha hätte sich dieser<br />

Anteil auf 80 % erhöht. Versagt wurden im Jahr 2009 lediglich 9 Verkäufe.<br />

4.<strong>1.</strong>6 Kauf landwirtschaftlicher Betriebe und Gesellschaftsanteile<br />

durch Nichtlandwirte<br />

Wird das Vorkaufsrecht nach dem RSG nicht ausgeübt, darf die Genehmigung wegen<br />

ungesunder Bodenverteilung nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt<br />

werden, wenn es sich um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

handelt (vgl. NETZ, 2010, S. 517 f.). Über die Anwendung dieser Regelung in der Praxis<br />

liegen uns keine Angaben vor.<br />

Eine andere Möglichkeit für Nichtlandwirte, unter Umgehung des GrdstVG Eigentümer<br />

von landwirtschaftlichen Flächen zu werden, ist der Einstieg als Gesellschafter in einem<br />

als Gesellschaft geführten Unternehmen mit Eigentumsflächen. Diese Möglichkeit, das<br />

GrdstVG zu umgehen, wird von KÖNIG (2005) am Beispiel der BGB-Gesellschaft diskutiert.<br />

16 Eine wichtige Frage bei einem Gesellschafterwechsel bzw. dem Eintritt eines neuen<br />

Gesellschafters ist, ob solche Veränderungen im Hinblick auf das Grundvermögen genehmigungspflichtig<br />

sind oder ob sie frei vollzogen werden können. Das Gesetz regelt<br />

diesen Fall nicht ausdrücklich (vgl. KÖNIG, 2005, S. 395). Im Grundsatz müssen die Ver-<br />

16<br />

Auch bei einem Erwerb von Kapitalanteilen an einer juristischen Person kann der Investor, der selbst<br />

kein Landwirt ist, Vorteile wie beispielsweise die Privilegierung nach dem GrdStVG, die ausschließlich<br />

Landwirten vorbehalten sind, in Anspruch nehmen. Persönliche Auskünfte von Dr. Wesche (Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer, Wolfenbüttel) am 08.08.201<strong>1.</strong>

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