352 - 1. Januar 2008
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24 Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren<br />
– 2,0 ha in Bayern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg<br />
Vorpommern,<br />
– 1,0 ha in Baden-Württemberg (im Weinbau oder Erwerbsgartenbau 0,5 ha), Nordrhein-Westfalen<br />
und Niedersachsen,<br />
– 0,5 ha in Rheinland-Pfalz (im Weinbau 0,1 ha) und Sachsen,<br />
– 0,25 ha in Hessen und Thüringen,<br />
– 0,15 ha im Saarland.<br />
Eine uns vorliegende „Auswertung Vorgänge Landpacht- und Grundstücksverkehr 2009“<br />
vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zeigt, dass von den<br />
vollständig erfassten 33.027 Verkaufsfällen in den Jahren <strong>2008</strong> und 2009 rd. 58 % unterhalb<br />
der Freigrenze von 0,5 ha lagen und weitere rd. 21 % zwischen 0,5 bis unter 2,0 ha.<br />
Die starke Flurzersplitterung in Sachsen führte somit dazu, dass die größere Anzahl der<br />
Verkaufsfälle trotz sehr niedriger Festsetzung der Freigrenze ohne Genehmigung veräußert<br />
werden konnte. Bei einer Anhebung der Freigrenze auf unter 2 ha hätte sich dieser<br />
Anteil auf 80 % erhöht. Versagt wurden im Jahr 2009 lediglich 9 Verkäufe.<br />
4.<strong>1.</strong>6 Kauf landwirtschaftlicher Betriebe und Gesellschaftsanteile<br />
durch Nichtlandwirte<br />
Wird das Vorkaufsrecht nach dem RSG nicht ausgeübt, darf die Genehmigung wegen<br />
ungesunder Bodenverteilung nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt<br />
werden, wenn es sich um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
handelt (vgl. NETZ, 2010, S. 517 f.). Über die Anwendung dieser Regelung in der Praxis<br />
liegen uns keine Angaben vor.<br />
Eine andere Möglichkeit für Nichtlandwirte, unter Umgehung des GrdstVG Eigentümer<br />
von landwirtschaftlichen Flächen zu werden, ist der Einstieg als Gesellschafter in einem<br />
als Gesellschaft geführten Unternehmen mit Eigentumsflächen. Diese Möglichkeit, das<br />
GrdstVG zu umgehen, wird von KÖNIG (2005) am Beispiel der BGB-Gesellschaft diskutiert.<br />
16 Eine wichtige Frage bei einem Gesellschafterwechsel bzw. dem Eintritt eines neuen<br />
Gesellschafters ist, ob solche Veränderungen im Hinblick auf das Grundvermögen genehmigungspflichtig<br />
sind oder ob sie frei vollzogen werden können. Das Gesetz regelt<br />
diesen Fall nicht ausdrücklich (vgl. KÖNIG, 2005, S. 395). Im Grundsatz müssen die Ver-<br />
16<br />
Auch bei einem Erwerb von Kapitalanteilen an einer juristischen Person kann der Investor, der selbst<br />
kein Landwirt ist, Vorteile wie beispielsweise die Privilegierung nach dem GrdStVG, die ausschließlich<br />
Landwirten vorbehalten sind, in Anspruch nehmen. Persönliche Auskünfte von Dr. Wesche (Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer, Wolfenbüttel) am 08.08.201<strong>1.</strong>