352 - 1. Januar 2008
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Kapitel 4 Rahmenbedingungen für nichtlandwirtschaftliche und überregional ausgerichtete … 31<br />
seines Vermögens unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 THG umrissenen sektoralen<br />
Nebenbedingungen (s. o.) die Erzielung von Marktpreisen anzustreben. Die BVVG legt<br />
für die Ermittlung solcher Preise für landwirtschaftliche Grundstücke die Grundstücksmitteilung<br />
der EU vom 10.07.1997 (Mitteilung der Kommission betreffend Elemente<br />
staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche<br />
Hand) zu Grunde. In dieser Mitteilung wird der Marktwert definiert als Preis, der unter<br />
den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten<br />
wurde (vgl. hierzu auch KÖHNE, 2010, S. 280). Je stärker die Besonderheiten der Landwirtschaft<br />
allerdings auch gegenwärtig noch berücksichtigt werden (z. B. durch Bildung<br />
kleiner Verkaufslose oder Direktverkäufe unter Marktpreisniveau), desto ausgeprägter<br />
konkurriert dies mit dem Ziel, Marktpreise zu realisieren.<br />
Bei hohen Preisen fließen mehr Finanzmittel und damit Kauf- und Investitionskraft aus<br />
den ansässigen Betrieben und den Regionen in den Bundeshaushalt. Höhere Preise führen<br />
tendenziell auch dazu, dass betroffene Betriebe den Direktkauf nicht oder nicht vollständig<br />
finanzieren können, so dass Möglichkeiten einer Refinanzierung (z. B. über nichtlandwirtschaftliche<br />
Investoren) gesucht werden. Die Privatisierungsgrundsätze räumen<br />
zwar auch die Möglichkeit der Aufteilung der Direktverkaufsansprüche in Kauf und Pacht<br />
ein und unterstützen damit tendenziell die längerfristige Sicherung der landwirtschaftlichen<br />
Flächennutzung für die gegenwärtigen Pächter. Aber die durchschnittlichen Preise<br />
der BVVG für Neupachten sind im Vergleich zum privaten Pachtmarkt hoch. Die zeitliche<br />
Planungssicherheit, die bisher für die Pächter aufgrund langfristiger Pachtverträge<br />
von bis zu 18 Jahren mit der BVVG hoch war, wird künftig eingeschränkt (maximal vier<br />
Jahre Laufzeit bei Wahrung der Direktkaufoption bzw. neun Jahre ohne Option).<br />
4.3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit<br />
landwirtschaftlichen Flächen<br />
4.3.1 Rücklagen nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
Wenn Landwirte bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />
durch die Aufdeckung stiller Reserven einen Gewinn erzielen, besteht die Möglichkeit,<br />
unter bestimmten Umständen (§ 6b EStG) eine steuerfreie Rücklage zu bilden.<br />
Die steuerfreie Rücklage ist auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften 20<br />
beschränkt,<br />
da juristische Personen der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern nach § 6b EStG gehören Grund und Boden, der<br />
dazugehörige Aufwuchs und Gebäude, sofern diese Wirtschaftsgüter zum land- und forst-<br />
20<br />
Auch das auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Sonderbetriebsvermögen ist begünstigt.