10.11.2012 Aufrufe

Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weiterbildungsordnung<br />

Seite 9 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />

03.06.1998)<br />

§ 1<br />

Ziel und Struktur <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />

(1) Ziel <strong>de</strong>r Weiterbildung ist <strong>de</strong>r geregelte Erwerb eingehen<strong>de</strong>r Kenntnisse, Erfahrungen und<br />

Fertigkeiten nach Abschluß <strong>de</strong>r ärztlichen Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger<br />

Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung berechtigter Ärzte. Die Weiterbildung wird<br />

grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel <strong>de</strong>r Weiterbildung ist auch die Sicherung <strong>de</strong>r<br />

Qualität ärztlicher Berufsausübung.<br />

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in<br />

1. <strong>Gebiete</strong>n und innerhalb <strong>de</strong>r <strong>Gebiete</strong> in<br />

<strong>de</strong>n Schwerpunkten<br />

<strong>de</strong>r <strong>Spezielle</strong>n Weiterbildung<br />

<strong>de</strong>n bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>de</strong>n in <strong>Gebiete</strong>n<br />

(Fachkun<strong>de</strong>)<br />

2. Bereichen<br />

(3) Durch <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluß <strong>de</strong>r Weiterbildung in<br />

- <strong>Gebiete</strong>n<br />

- Schwerpunkten<br />

- Bereichen<br />

wer<strong>de</strong>n eingehen<strong>de</strong> Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur<br />

Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer<br />

- Facharztbezeichnung<br />

- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung<br />

- Bereichsbezeichnung<br />

nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.<br />

(4) Durch <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluß <strong>de</strong>r speziellen Weiterbildung im Gebiet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>de</strong>n im Gebiet (Fachkun<strong>de</strong>)<br />

wer<strong>de</strong>n die vorgeschriebenen eingehen<strong>de</strong>n Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten<br />

nachgewiesen, über die <strong>de</strong>r Arzt einen Qualifikationsnachweis erhält, <strong>de</strong>r nicht als<br />

Weiterbildungsbezeichnung geführt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbil<strong>de</strong>r und<br />

weiterbildungsberechtigter Arzt fin<strong>de</strong>n bei Ärztinnen in <strong>de</strong>r jeweils zutreffen<strong>de</strong>n Form Anwendung.<br />

§ 2<br />

<strong>Gebiete</strong>, Schwerpunkte und Bereiche<br />

(1) Der Arzt kann sich in folgen<strong>de</strong>n <strong>Gebiete</strong>n und Schwerpunkten zur Erlangung <strong>de</strong>s Rechts zum<br />

Führen einer Facharztbezeichnung o<strong>de</strong>r Schwerpunktbezeichnung weiterbil<strong>de</strong>n:<br />

1. Allgemeinmedizin<br />

2. Anästhesiologie<br />

3. Anatomie<br />

4. Arbeitsmedizin<br />

5. Augenheilkun<strong>de</strong><br />

6. Biochemie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!