Abschnitt II Spezielle Regelungen für Gebiete ... - Smixx.de
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Weiterbildungsordnung<br />
Seite 9 - gem. KVS-Beschluß vom 04.05.1998 - (Stand:<br />
03.06.1998)<br />
§ 1<br />
Ziel und Struktur <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(1) Ziel <strong>de</strong>r Weiterbildung ist <strong>de</strong>r geregelte Erwerb eingehen<strong>de</strong>r Kenntnisse, Erfahrungen und<br />
Fertigkeiten nach Abschluß <strong>de</strong>r ärztlichen Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger<br />
Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung berechtigter Ärzte. Die Weiterbildung wird<br />
grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel <strong>de</strong>r Weiterbildung ist auch die Sicherung <strong>de</strong>r<br />
Qualität ärztlicher Berufsausübung.<br />
(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in<br />
1. <strong>Gebiete</strong>n und innerhalb <strong>de</strong>r <strong>Gebiete</strong> in<br />
<strong>de</strong>n Schwerpunkten<br />
<strong>de</strong>r <strong>Spezielle</strong>n Weiterbildung<br />
<strong>de</strong>n bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>de</strong>n in <strong>Gebiete</strong>n<br />
(Fachkun<strong>de</strong>)<br />
2. Bereichen<br />
(3) Durch <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluß <strong>de</strong>r Weiterbildung in<br />
- <strong>Gebiete</strong>n<br />
- Schwerpunkten<br />
- Bereichen<br />
wer<strong>de</strong>n eingehen<strong>de</strong> Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur<br />
Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer<br />
- Facharztbezeichnung<br />
- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung<br />
- Bereichsbezeichnung<br />
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.<br />
(4) Durch <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluß <strong>de</strong>r speziellen Weiterbildung im Gebiet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmetho<strong>de</strong>n im Gebiet (Fachkun<strong>de</strong>)<br />
wer<strong>de</strong>n die vorgeschriebenen eingehen<strong>de</strong>n Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten<br />
nachgewiesen, über die <strong>de</strong>r Arzt einen Qualifikationsnachweis erhält, <strong>de</strong>r nicht als<br />
Weiterbildungsbezeichnung geführt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbil<strong>de</strong>r und<br />
weiterbildungsberechtigter Arzt fin<strong>de</strong>n bei Ärztinnen in <strong>de</strong>r jeweils zutreffen<strong>de</strong>n Form Anwendung.<br />
§ 2<br />
<strong>Gebiete</strong>, Schwerpunkte und Bereiche<br />
(1) Der Arzt kann sich in folgen<strong>de</strong>n <strong>Gebiete</strong>n und Schwerpunkten zur Erlangung <strong>de</strong>s Rechts zum<br />
Führen einer Facharztbezeichnung o<strong>de</strong>r Schwerpunktbezeichnung weiterbil<strong>de</strong>n:<br />
1. Allgemeinmedizin<br />
2. Anästhesiologie<br />
3. Anatomie<br />
4. Arbeitsmedizin<br />
5. Augenheilkun<strong>de</strong><br />
6. Biochemie